a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe,
b) wegen zeitiger Untauglichkeit,
c) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse,
ch als überzählig.
Die Zurückstellungen unter 1, a —c werden in der Regel durch die Ersatz-Kommission,
die durch 1, d durch die Ober-Ersatz-Kommission verfügt.
.In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h.
bis zum Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre.
Machen besondere Verhältnisse eine weitergehende Berücksichtigung wünschens-
werth, so ist Zurückstellung bis zum dritten Militärpflichtjahre zulässig.
R. M. G. § 20.
lZurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist nur zulässig:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§ 28, 2) und zwar bis zum fünften Mi-
litärpflichtjahre,
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (§ 30, 4) und zwar in aus-
nahmsweisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre,
J) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst und zwar bis
zum 1. Oktober des sechsten Militärpflichtjahres (§ 30, à).
N. M. G. § 14. § 18. § 20.
Zurückstellung wird von derjenigen Ersatz-Kommission verfügt, in deren Bezirk der
Militärpflichtige gestellungspflichtig ist (§ 24, 2).
.. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Nr. 3 und 4) ist für die Dauer
derselben die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden.
Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablauf der ihnen bewilligten
Zurückstellung im Bezirk derjenigen Ersatz-Kommission gestellungspflichtig, welche
ihre Zurückstellung verfügt hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben
sie bei genannter Ersatz-Kommission die Ueberweisung nach dem neuen Gestellungsort
zu beantragen.
lZurückstellungen Militärpflichtiger auf längere Dauer als vorstehend erwähnt, sowie
auf Grund nicht ausdrücklich vorgesehener Billigkeitsgründe können nur von der Mi-
nisterial-Instanz ausnahmsweise genehmigt werden.
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommission auf dem Instanzen-
wege zu beantragen.
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund vorstehender Bestimmung ist
unzulässig (§ 37, 5).
R. M. G. 22.