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auf eine die Rechte ver Agnaten sicherstellende Weise anzulegen und dabei die vorhandenen
hausgesetzlichen Bestimmungen, die Lehengesetze und das Herkommen zu beobachten.
In der Instruktion vom 23. Oktober 1848 zu Vollziehung des erwähnten Gesetzes
vom 14. April vesselben Jahrs ist ferner vorgeschrieben, daß die Ablösungskasse weder zu
Leistung von baaren Zahlungen, noch zu Abgabe von Obligationen angewiesen werden darf,
bevor von der zuständigen Gerichtsstelle, welcher von den betreffenden Ablösungs-Urkunden
Abschriften zuzustellen sind, eine Aeußerung darüber abgegeben ist, welche Rücksicht auf Rechts-
ansprüche Dritter an die abgelösten Gefalle zu nehmen sei.
Da indeß die Ablösung der in den genannten Gesetzen aufgehobenen Gefälle gegenüber
den Privatberechtigten eine allgemeine, gesetzlich angeordnete ist, so kann es nicht als Oblie-
genheit der Gerichte betrachtet werden, den Fideicommiß= und Lehens-Agnaten oder den
Lehensherren von den einzelnen Ablösungen Nachricht zu geben; vielmehr ist es Sache die-
ser Betheiligten, erforderlichenfalls durch Einsprache gegen die Auszahlung der Ablösungs-
summen oder die Abgabe der Obligationen an die Fideicommiß= und Lehensbesttzer ihre An-
sprüche sicherzustellen.
Stuttgart den 4. August 1849. Römer.
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Gedruckt beif G. Hasselbrink.