Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfsloser Familien, erwerbsunfähiger 
Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer 
von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf 
des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und 
gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf 
Nr. 2, b entsprechende Anwendung. 
R. M. G. 820. « 
.DurchVerheirathuugeinesMilitärpflichtigenkönnenAnspriicheauqurückstellung 
nicht begründet werden. 
R. M. G. 822. 
Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Ver- 
hältnisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden. 
Auf die unter 2, f. aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen 
des § 27, Nr. 4, b. oder c. Anwendung. 
R. M. G. 8 20, 6. 
l 31. 
Beurtheilung der Reklamationen. 
.Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender 
Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatz-Kommission statt, sofern die Veranlassung 
zur Reklamation nicht etwa erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts ent- 
standen sein sollte. 
R. M. G. 8 19. 
Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder 
seiner Angehörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung 
eines Besitzthums u. s. w.), so sind sie in der Regel zu verwerfen. 
Das Vorhandensein von verheiratheten Brüdern, welche mindestens 26 Jahre 
alt und durch ihren eigenen Hausstand außer Stand gesetzt sind, reklamirende Eltern 
zu unterstützen, ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen. 
Desgleichen das Vorhandensein eines älteren Bruders, der im Heere oder in 
der Marine als Unteroffizier dient, insofern eine Bescheinigung des Truppentheils 
darüber vorliegt, daß dieser mit ersterem auch fernerhin zu kapituliren gedenkt. 
Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser 
als die einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein 
anderer zur Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder wegen 
strafbarer Handlungen eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Antrag 
auf Zurückstellung des ersteren in der Regel als begründet nicht zu betrachten und 
1876. 5
	        
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