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Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfsloser Familien, erwerbsunfähiger
Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer
von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf
des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und
gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf
Nr. 2, b entsprechende Anwendung.
R. M. G. 820. «
.DurchVerheirathuugeinesMilitärpflichtigenkönnenAnspriicheauqurückstellung
nicht begründet werden.
R. M. G. 822.
Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Ver-
hältnisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden.
Auf die unter 2, f. aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen
des § 27, Nr. 4, b. oder c. Anwendung.
R. M. G. 8 20, 6.
l 31.
Beurtheilung der Reklamationen.
.Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender
Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatz-Kommission statt, sofern die Veranlassung
zur Reklamation nicht etwa erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts ent-
standen sein sollte.
R. M. G. 8 19.
Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder
seiner Angehörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung
eines Besitzthums u. s. w.), so sind sie in der Regel zu verwerfen.
Das Vorhandensein von verheiratheten Brüdern, welche mindestens 26 Jahre
alt und durch ihren eigenen Hausstand außer Stand gesetzt sind, reklamirende Eltern
zu unterstützen, ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen.
Desgleichen das Vorhandensein eines älteren Bruders, der im Heere oder in
der Marine als Unteroffizier dient, insofern eine Bescheinigung des Truppentheils
darüber vorliegt, daß dieser mit ersterem auch fernerhin zu kapituliren gedenkt.
Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser
als die einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein
anderer zur Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht oder wegen
strafbarer Handlungen eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Antrag
auf Zurückstellung des ersteren in der Regel als begründet nicht zu betrachten und
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