Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu 86 des 
Gesetzes. 
Zu 88, Nr. 5 
des Gesetzes. 
Zum II. Ab— 
schnitte. 
(Von den 
organischen 
Einrichtungen 
— der Landes- 
anstalt.) 
Zu § 19 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 19 des 
Gesetzes. 
Zu § 20 des 
Gesetzes. 
Zu § 32, lit. b 
des Gesetzes. 
— 510 — 
kaufsladen-Vorstände, Spiegelfensterscheiben, Schaufensterverglasungen, künstliche Kamine, 
dergleichen Kochherde, Kochmaschinerien und Heizvorrichtungen (feststehende Dampf- 
und Gaskoch-, sowie Dampf= und Wasserheizungsapparate und dergleichen), mit dem 
gewöhnlichen Kochapparate nicht verbundene besondere Kesselfeuerungen, Gasleitungs- 
röhren und Gasuhren, nebst den Brennern und Hähnen, sowie Wassermesser, Wasser- 
druckwerksröhren in Wohn= und ähnlichen Gebäuden, die dem Grundstücksbesitzer ge- 
hörenden Doppelfenster, befestigte Turnapparate 2c. 
# 3 .Den Gegenständen unter Nr. 4 sind beispielsweise zuzurechnen: Statuen und 
andere, nicht unmittelbar an dem Gebäude angebrachte selbstständige Bildhauerwerke, 
Altargemälde, Tabernakel, Epitaphien, Sarkophage, Crucifixe und dergleichen. 
Soviel die unter Nr. 5 bezeichneten Oefen anlangt, so tritt die Verpflichtung zu 
deren Versicherung ein, sobald an solche andere, mit Bedachung versehene Gebäude, 
welche einen zur Benutzung des Ofens nothwendigen Bestandtheil bilden, unmittelbar 
angebaut sind, wie z. B. die sogenannten Brennküchen. 
& 4. Zu den nicht beitrittsfähigen Gebäuden und Baulichkeiten gehören z. B. 
Schauer und sonstige interimistische Vorrathsschuppen, Wachthäuser, sogenannte Baracken, 
Markt= und Schaustellungsbuden, Arbeitshütten, Kalk= und Zeugbuden auf Bauplätzen 
und ähnliche bedeckte Gebäude ohne feste Gründung. 
85. Von den technischen Beamten der Brandversicherungs-Commission sind 29 
für die Gebäudeversicherung und 2 für die Abtheilung der freiwilligen Versicherung von 
Maschinen und gewerblichen Geräthschaften (§ 9, Alinea 2 des Gesetzes) bestimmt. 
Die denselben zugetheilten Bezirke sind in der Beilage A zu dieser Verordnung 
bezeichnet. 
Ueber die Abgrenzung der Geschäfte der bau= und maschinenverständigen Brandver- 
sicherungs-Inspectoren werden die nöthigen Bestimmungen durch Regulativ der Brand- 
versicherungs-Commission getroffen. 
§#6. An der Ausführung, Leitung, Beaufsichtigung oder sonstigen Besorgung 
von Privatbauten haben sich die Brandversicherungs-Inspectoren nur insoweit zu be- 
theiligen, als ihnen von der Brandversicherungs-Commission dazu entweder Auftrag 
oder Genehmigung ertheilt wird. 
§# J. Die Inspectorats-Assistenten haben keinen Anspruch auf einen festen und blei- 
benden Dienstort oder Dienstbezirk, sondern werden den Brandversicherungs-Inspectoren 
je nach Bedarf beigegeben und haben unter deren Aufsicht, Leitung und Controle die 
ihnen zugewiesenen Arbeiten auszuführen. 
&. Bei Berechnung von Reisekosten und Diäten, welche die Brandversicherungs- 
Inspectoren und deren Assistenten nach § 32b des Gesetzes, sowie bei Ausführung der 
ihnen nach 8 50 dieser Verordnung ertheilten Aufträge zu fordern berechtigt sind,
	        
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