Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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16. Die von den technischen Beamten über die Katastration aufzunehmenden 
Protokolle sind in tabellarischer, von der Brandversicherungs-Commission vorzuschrei- 
bender Form für jeden Gebäudecomplex besonders anzufertigen und mit der eigenen 
Unterschrift des Beamten, beziehentlich, soweit sie von Inspectorats-Assistenten auf- 
genommen worden sind, mit der Gegenzeichnung des Bezirks-Inspectors versehen, zur 
Brandversicherungs-Commission behufs der Prüfung, Genehmigung und entsprechenden 
Feststellung der Stückbeiträge einzureichen. 
Von Letzterer werden die Protokolle den Verwaltungsbehörden erster Instanz 
zugestellt. 
Diese haben solche nach Orten und beziehentlich nach den in solchen bestehenden 
einzelnen, mit Nr. 1 beginnenden Katasterabtheilungen getrennt in besondere Acten zu 
bringen oder sonst, nach der Brandkatasternummer geordnet, in besonderen Convoluten 
aufzubewahren. 
Die über die betreffenden Nummer-Complexe bereits vorhandenen früheren Pro- 
tokolle, welche sich durch die neu eingehenden erledigen, sind von den Behörden zu 
durchstreichen und ist dabei das Datum des neuen Protokolls zu bemerken und an- 
zugeben: wo sich dasselbe befindet. 
& 17. Dem Versicherten ist, um sich über die zur Katastration und Versicherung 
gebrachten, einzelnen Bestandtheile genau unterrichten zu können, auf Verlangen die 
Einsichtnahme der bezüglichen Katastrationsprotokolle an Expeditionsstelle der Verwalt- 
ungsbehörde erster Instanz gestattet. 
&1,.Bei der Berechnung des Neubauwerths von Gebäuden und deren Aus- 
bauzubehör sind stets die zur Zeit der Abschätzung am Orte geltenden Materialien- 
preise und Löhne zu Grunde zu legen und die etwa stattfindenden eigenthümlichen 
Localverhältnisse, durch welche der Bauaufwand mit bedingt wird, nicht minder die 
Art der Bauausführung, der Baumaterialien und des Baues selbst, zu berücksichtigen. 
Bei Bestimmung des Zeitwerths sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: 
1. Bei neuen Gebäuden gilt der Neubauwerth zugleich als Zeitwerth, wenn nicht 
alte, schon gebrauchte Materialien mit verwendet worden und dieselben minder 
werthvoll als neue dergleichen sind, welchenfalls der Minderwerth derselben in 
Abzug zu bringen ist. 
2. Bei nicht mehr neuen Gebäuden ist der bauliche Zustand, das Alter, die bessere 
oder geringere Unterhaltung und die mehrere oder mindere Abnutzung des 
Versicherungsobjects in Anschlag zu bringen und danach der gegen den Neubau- 
werth sich ergebende Minderwerth zu bestimmen. 
19. Die Ermittelung des Neubau= und Zeitwerths von Gebäuden hat sich so- 
wohl auf die Souterrains und Keller, als auf den ganzen Bestand des Oberbaues, vom #t 
Fortsetzung 
zu § 48 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 48 des 
Gesetzes. 
Zu 8 50 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 50 des 
Gesetzes.
	        
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