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16. Die von den technischen Beamten über die Katastration aufzunehmenden
Protokolle sind in tabellarischer, von der Brandversicherungs-Commission vorzuschrei-
bender Form für jeden Gebäudecomplex besonders anzufertigen und mit der eigenen
Unterschrift des Beamten, beziehentlich, soweit sie von Inspectorats-Assistenten auf-
genommen worden sind, mit der Gegenzeichnung des Bezirks-Inspectors versehen, zur
Brandversicherungs-Commission behufs der Prüfung, Genehmigung und entsprechenden
Feststellung der Stückbeiträge einzureichen.
Von Letzterer werden die Protokolle den Verwaltungsbehörden erster Instanz
zugestellt.
Diese haben solche nach Orten und beziehentlich nach den in solchen bestehenden
einzelnen, mit Nr. 1 beginnenden Katasterabtheilungen getrennt in besondere Acten zu
bringen oder sonst, nach der Brandkatasternummer geordnet, in besonderen Convoluten
aufzubewahren.
Die über die betreffenden Nummer-Complexe bereits vorhandenen früheren Pro-
tokolle, welche sich durch die neu eingehenden erledigen, sind von den Behörden zu
durchstreichen und ist dabei das Datum des neuen Protokolls zu bemerken und an-
zugeben: wo sich dasselbe befindet.
& 17. Dem Versicherten ist, um sich über die zur Katastration und Versicherung
gebrachten, einzelnen Bestandtheile genau unterrichten zu können, auf Verlangen die
Einsichtnahme der bezüglichen Katastrationsprotokolle an Expeditionsstelle der Verwalt-
ungsbehörde erster Instanz gestattet.
&1,.Bei der Berechnung des Neubauwerths von Gebäuden und deren Aus-
bauzubehör sind stets die zur Zeit der Abschätzung am Orte geltenden Materialien-
preise und Löhne zu Grunde zu legen und die etwa stattfindenden eigenthümlichen
Localverhältnisse, durch welche der Bauaufwand mit bedingt wird, nicht minder die
Art der Bauausführung, der Baumaterialien und des Baues selbst, zu berücksichtigen.
Bei Bestimmung des Zeitwerths sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
1. Bei neuen Gebäuden gilt der Neubauwerth zugleich als Zeitwerth, wenn nicht
alte, schon gebrauchte Materialien mit verwendet worden und dieselben minder
werthvoll als neue dergleichen sind, welchenfalls der Minderwerth derselben in
Abzug zu bringen ist.
2. Bei nicht mehr neuen Gebäuden ist der bauliche Zustand, das Alter, die bessere
oder geringere Unterhaltung und die mehrere oder mindere Abnutzung des
Versicherungsobjects in Anschlag zu bringen und danach der gegen den Neubau-
werth sich ergebende Minderwerth zu bestimmen.
19. Die Ermittelung des Neubau= und Zeitwerths von Gebäuden hat sich so-
wohl auf die Souterrains und Keller, als auf den ganzen Bestand des Oberbaues, vom #t
Fortsetzung
zu § 48 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 48 des
Gesetzes.
Zu 8 50 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 50 des
Gesetzes.