Fortsetzung
zu § 51 des
Gesetzes.
Zu § 53 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 53 des
Gesetzes.
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nach § 39 und 40 des Gesetzes bereits anmeldepflichtig gewordenen Objecte sofort
mit zu katastriren.
Im Katastrationsprotokolle sind diese Objecte als „unangemeldet“ zu bezeichnen.
Auch ist darin entsprechenden Falls zu bemerken, daß deren Ab= und Einschätzung auf
unmittelbaren Antrag erfolgt sei.
Nach § 85 b des Gesetzes sind die betreffenden Gegenstände zwar vom Tage nach
der Katastration an für versichert anzusehen; es sind aber wegen des verhangenen An-
meldeversäumnisses nach § 45 des Gesetzes die Betheiligten zur Verantwortung und
Strafe zu ziehen.
* 25. Wo in dem Gesetze über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
und in der gegenwärtigen Ausführungsverordnung der Ausdruck
„Gebäudecomplexr"“
gebraucht ist, hat man darunter jedesmal die Gesammtheit der unter Einer Kataster-
nummer versicherten Gebäude zu verstehen.
§ 26. In Betracht, daß die Schutzvorrichtungen gegen Blitzschlag einen wesent-
lichen Einfluß auf die Classification der Gebäude üben, ist es dringend erforderlich, daß
dieselben stets in einem, ihre Leistungsfähigkeit verbürgenden guten Stande erhalten
werden.
Die technischen Beamten haben daher bei Gelegenheit der Gebäude-Katastration
hierauf ein sorgfältiges Augenmerk zu richten und bei wahrgenommenen Mängeln das
Nöthige im Katastrationsprotokolle zu bemerken.
& 27. Zum sicheren Nachweise über den Gebäudebestand eines Grundstücks sowohl
bei Katastrationsaufnahmen, als auch nach Bränden, sowie zu Bemessung der indirecten
oder Ansteckungsgefahr sowohl bezüglich der verschiedenen einzelnen Gebäude im eigenen
Grundstücke unter sich (Complexgefahr), als auch in Hinsicht auf die umgebenden fremden
Gebäude (Gefahr der Lage), sind von den technischen Beamten der Anstalt und nach
Befinden mit Unterstützung interimistisch beizuziehender Hilfskräfte, zusammenhängende
Ortspläne anzufertigen und die vorkommenden Veränderungen darin nachzutragen.
Die Anschaffung und Unterhaltung dieser Ortspläne erfolgt auf Kosten der Brand-
versicherungskasse.
Die zur Aufnahme derselben benöthigten Meßgehilfen, sowie die dabei erforder-
lichen Pfähle, Stangen 2c. haben jedoch die betreffenden Gemeinden, wie bisher schon,
auf ihre Kosten zu stellen und zu beschaffen.
An Orten, für welche dergleichen Pläne noch nicht bestehen, sind Situationszeich-
nungen der einzelnen Gebäudecomplexe noch in der bisherigen Weise dem betreffenden
Katastrationsprotokolle beizufügen.