Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Fortsetzung 
zu § 51 des 
Gesetzes. 
Zu § 53 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 53 des 
Gesetzes. 
— 516 — 
nach § 39 und 40 des Gesetzes bereits anmeldepflichtig gewordenen Objecte sofort 
mit zu katastriren. 
Im Katastrationsprotokolle sind diese Objecte als „unangemeldet“ zu bezeichnen. 
Auch ist darin entsprechenden Falls zu bemerken, daß deren Ab= und Einschätzung auf 
unmittelbaren Antrag erfolgt sei. 
Nach § 85 b des Gesetzes sind die betreffenden Gegenstände zwar vom Tage nach 
der Katastration an für versichert anzusehen; es sind aber wegen des verhangenen An- 
meldeversäumnisses nach § 45 des Gesetzes die Betheiligten zur Verantwortung und 
Strafe zu ziehen. 
* 25. Wo in dem Gesetze über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt 
und in der gegenwärtigen Ausführungsverordnung der Ausdruck 
„Gebäudecomplexr"“ 
gebraucht ist, hat man darunter jedesmal die Gesammtheit der unter Einer Kataster- 
nummer versicherten Gebäude zu verstehen. 
§ 26. In Betracht, daß die Schutzvorrichtungen gegen Blitzschlag einen wesent- 
lichen Einfluß auf die Classification der Gebäude üben, ist es dringend erforderlich, daß 
dieselben stets in einem, ihre Leistungsfähigkeit verbürgenden guten Stande erhalten 
werden. 
Die technischen Beamten haben daher bei Gelegenheit der Gebäude-Katastration 
hierauf ein sorgfältiges Augenmerk zu richten und bei wahrgenommenen Mängeln das 
Nöthige im Katastrationsprotokolle zu bemerken. 
& 27. Zum sicheren Nachweise über den Gebäudebestand eines Grundstücks sowohl 
bei Katastrationsaufnahmen, als auch nach Bränden, sowie zu Bemessung der indirecten 
oder Ansteckungsgefahr sowohl bezüglich der verschiedenen einzelnen Gebäude im eigenen 
Grundstücke unter sich (Complexgefahr), als auch in Hinsicht auf die umgebenden fremden 
Gebäude (Gefahr der Lage), sind von den technischen Beamten der Anstalt und nach 
Befinden mit Unterstützung interimistisch beizuziehender Hilfskräfte, zusammenhängende 
Ortspläne anzufertigen und die vorkommenden Veränderungen darin nachzutragen. 
Die Anschaffung und Unterhaltung dieser Ortspläne erfolgt auf Kosten der Brand- 
versicherungskasse. 
Die zur Aufnahme derselben benöthigten Meßgehilfen, sowie die dabei erforder- 
lichen Pfähle, Stangen 2c. haben jedoch die betreffenden Gemeinden, wie bisher schon, 
auf ihre Kosten zu stellen und zu beschaffen. 
An Orten, für welche dergleichen Pläne noch nicht bestehen, sind Situationszeich- 
nungen der einzelnen Gebäudecomplexe noch in der bisherigen Weise dem betreffenden 
Katastrationsprotokolle beizufügen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.