Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Fortsetzung 
zu § 56 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 56 des 
Gesetzes. 
Zu 8§ 57 des 
Gesetzes. 
— 518 — 
sich in den Händen der Verwaltungsbehörde erster Instanz und werden von der Brand- 
versicherungs-Commission von Zeit zu Zeit ergänzt. 
s 33. Zum Zwecke der Fortführung der Kataster sind die innerhalb eines jeden 
Halbjahrs 
vom 1. Januar bis 30. Juni 
und 
vom 1. Juli bis 31. December 
vorkommenden und endgiltig festgestellten neuen Versicherungen und Versicherungsver- 
änderungen in Nachträgen, sowohl zu den Orts= als Bezirkskatastern zusammenzustellen 
und die Kataster selbst neu abzuschließen. 
Von diesen Nachträgen wird den betreffenden Verwaltungsbehörden erster Instanz 
eine abgekürzte Abschrift, versehen mit dem Ergebnisse des neuen Katasterabschlusses, 
zugestellt und ist bei den bereits vorhandenen Katastern und Katasternachträgen aufzu- 
bewahren. 
34. An dem Hauptzugange jedes Gebäudecomplexes ist diejenige Nummer, welche 
letzterer im Ortskataster (8 32 a) führt, auf eine sichtbare Weise anzubringen. 
Wenn an einem Orte auf übereinstimmenden Beschluß der Verwaltungsbehörde 
erster Instanz und der Gemeindevertretung eine Aenderung in der Nummerirung be- 
schlossen werden sollte, so ist dazu die vorher einzuholende Genehmigung der Brandver- 
sicherungs-Commission erforderlich. 
Letztgedachte Behörde ist aber auch befugt, die Ausführung einer neuen Nummerirung 
für solche Orte anzuordnen, wo die bisherige Nummerirung dem Zwecke nicht mehr ent- 
spricht, oder wo die Zwischeneinbaue sich dergestalt vermehrt haben, daß eine neue 
Nummerirung der Uebersichtlichkeit halber nothwendig erscheint. 
6 35. Bei Reclamationen ist zu unterscheiden, 
a) ob solche gegen die Abschätzung, also gegen die angenommene Höhe des Neu- 
bau= oder Zeitwerths gerichtet sind, oder aber 
b) die Einschätzung des Versicherungsobjects in die vorgeschriebene Beitragsklasse 
und die Höhe der darnach berechneten Einheiten zum Gegenstande haben. 
Im ersteren Falle (a) ist es erforderlich, daß der Reclamant seine eigene, durch 
Gründe belegte Werthschätzung in einer bestimmten Summe ausdrückt. Ist dies nicht 
der Fall, oder beträgt die Differenz zwischen dieser Werthsangabe und der Taxe des 
technischen Anstaltsbeamten nicht mehr als 5 Procent der angefochtenen Werthssumme, 
so ist die Reclamation nach §§ 57 und 58 des Gesetzes nicht zulässig. 
Im letzteren Falle (b) ist eine Reclamation gegen die gesetzlich bestehenden Grund- 
sätze der Classification nicht zulässig, vielmehr können nur die thatsächlichen Umstände, 
durch welche nach den dem Gesetze als Beilage III beigefügten Tabellen die Beitrags-
	        
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