Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 519 — 
klasse bestimmt wird, Gegenstand der Reclamation sein. Es muß daher der Reclamant 
die thatsächlichen Verhältnisse nachweisen, auf deren Grund eine andere Klassenstellung 
bedingt sein soll und verlangt wird. 
8 36. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat, wenn eine gegen die Ab- Zu 88 58 und 
schätzung oder Einschätzung eingewendete Reclamation sich als nicht zulässig darstellt, 59 des Gesetzes. 
oder verspätet eingereicht worden ist, den Reclamanten mit solcher abzuweisen. 
Im Falle der Zulässigkeit der Reclamation ist dagegen der betreffende Brandver- 
sicherungs-Inspector unter Beifügung der Acten und sonstigen Unterlagen behufs der 
Vornahme der in § 59 des Gesetzes gedachten Revision von solcher in Kenntniß zu 
setzen. 
Das Ergebniß der Revision hat der Brandversicherungs-Inspector dem Recla-= 
manten vorzulegen und sodann der Behörde anzuzeigen. Diese hat, wenn Reclamant 
nicht bereits bei der Vorlegung des Revisionsergebnisses seinen Rücktritt von der Recla- 
mation dem Brandversicherungs-Inspector gegenüber zu Protokoll erklärt hat, von 
Ersterem eine bestimmte Auslassung darüber zu erfordern, ob er seinen Widerspruch 
aufrecht erhalte, oder nicht. 
§6# 37. Bleibt der Reclamant bei seinem Widerspruche stehen, so ist das gesetzliche Zu § 60 des 
Reclamationsverfahren einzuleiten und die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat zu- seses. 
nächst der Brandversicherungs-Commission wegen Benennung des nach dem § 60 als 
Obmann der Reclamationsdeputation fungirenden Brandversicherungs-Oberinspectors 
Anzeige zu erstatten. 
Nach dessen Erfolg hat die Verwaltungsbehörde den Termin für die Prüfung der 
Reclamation dergestalt anzusetzen, daß mindestens eine Frist von 14 Tagen zwischen 
der Ausfertigung und dem Termine inneliegt und zu letzterem den benannten Brand- 
versicherungs-Oberinspector, sowie die von ihr gewählten beiden Sachverständigen ein-, 
beziehentlich vorzuladen. Auch ist der Brandversicherungs-Inspector und der Recla- 
mant zum Erscheinen bei diesem Termine zu veranlassen. 
Die von der Verwaltungsbehörde zugezogenen zwei technischen Sachverständigen 
sind, wenn sie nicht schon bei derselben als solche in Pflicht stehen, noch vor dem Termine 
besonders zu vereiden und auf die einschlagenden gesetzlichen Vorschriften zu verweisen. 
Ueber die Deputationsverhandlungen und die Ergebnisse des Reclamationsver- 
fahrens ist von einem dazu abzuordnenden verpflichteten Beamten der Verwaltungs- 
behörde erster Instanz ein Protokoll aufzunehmen und von den Mitgliedern der Recla- 
mationsdeputation zu unterschreiben. 
6 38. Behufs der Abgabe ihres Urtheils haben die Sachverständigen zunächst 34n Srulsdes 
gemeinsam eine genaue Prüfung der in Frage kommenden Versicherungsobjecte und der bes. 
75“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.