Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
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ung benachbarter Gebäude herbeigeführt worden ist und mehrere Gebäude betroffen 
worden sind, oder doch hinsichtlich ihrer Lage hätten betroffen werden können, ist über 
die Lage der beschädigten Gebäude und deren nächste Umgebungen eine Situationszeich- 
nung anzufertigen und den Schädenacten beizufügen. 
Kommt im besonderen Interesse der Landes-Brandversicherungsanstalt die Ver— 
änderung von Baustellen in Frage, so ist diese Situationszeichnung in dieser Beziehung 
durch Einzeichnung der nöthigen Veränderungen entsprechend zu vervollständigen. 
Der technische Beamte hat sich aber hierüber in besonderem, unmittelbar an die 
Brandversicherungs-Commission abzusendenden Gutachten zu äußern. 
§ 61. Ist weder der Calamitose, noch dessen Stellvertreter bei der Schäden- 
würderung zugegen gewesen, so hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz dem außen- 
gebliebenen Calamitosen auf seine Kosten sofort nach Empfang des Schädenwürderungs- 
protokolls den ihn betreffenden Theil desselben in beglaubigter Abschrift zuzufertigen 
und legal insinuiren zu lassen. 
Diese Zufertigung hat unter der Verwarnung zu geschehen, daß, wenn binnen der in 
§ 100 des Gesetzes vorgeschriebenen achttägigen Frist eine entgegengesetzte Erklärung 
nicht eingehe, die Würderung und Feststellung der Vergütung als genehmigt zu be- 
trachten und eine spätere Reclamation nicht zu beachten sei. 
& 62. In dem § 102 des Gesetzes gedachten Falle hat die Brandversicherungs- 
Commission binnen acht Tagen nach Eingang des Brandschädenberichts (§ 64 dieser 
Verordnung) die Revision anzuordnen und ist solche von dem betreffenden technischen 
Beamten binnen der in § 63 unter 1 dieser Verordnung gedachten Frist zu bewirken 
und die von demselben darauf zur Brandversicherungs-Commission zu erstattenden An- 
zeige binnen drei Tagen nach der Revision zum Abgange zu bringen. 
6s 63. Wie nach § 103 des Gesetzes die Vorschriften über das Verfahren bei 
Reclamationen gegen die Katastration auch bei Widersprüchen gegen die Schäden- 
würderung analog zur Anwendung zu bringen sind, so leiden bei Letzteren auch die Be- 
stimmungen dieser Verordnung in §§ 36, 37, 38 und 39 in der Hauptsache ebenmäßige 
Anwendung, nur mit dem Unterschiede, daß 
1. eine nochmalige Erörterung durch den technischen Beamten, wie § 59 des Ge- 
setzes vorgeschrieben ist, hier nur in dem Falle erforderlich wird, wenn der 
Calamitose der Schädenwürderung weder selbst, noch durch einen Bevoll- 
mächtigten beigewohnt oder seine Widersprüche und Einwendungen gegen das 
Würderungsergebniß nicht sofort im Termine geltend gemacht, sondern sich die 
Erklärung vorbehalten und letztere erst nachher bei der Verwaltungsbehörde erster 
Instanz abgegeben hat.
	        
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