Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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2. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommissionen steht nur den Militär— 
pflichtigen und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die 
höheren Instanzen zu. 
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommissionen über die körperliche 
Brauchbarkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der aus— 
gehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile 
findet eine Berufung nicht statt. 
R. M. G. 8 30, 5. 
In Aushebungs-Bezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen ver— 
mögen, kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten 
Entscheidungen auch seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatz- 
Kommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt werden. 
R. M. G. 8 30, 8. 
3. Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist 
der auf Grund der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hin- 
ausgeschoben werden. 
4. Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich 
nicht rechtzeitig vor den Ersatz-Behörden gestellen, bleibt die endgültige Entscheidung 
bis zu ihrem persönlichen Erscheinen vor den Ersatz-Behörden ausgesetzt. 
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht fortdauernd verpflichtet, 
sich der Aushebung zu unterwerfen. 
R. M. G. 8 10. 
835. 
Ausschließung. 
1. Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, werden vom 
Dienst im Heere und in der Marine ausgeschlossen. 
D. Str. G. 8§ 31. 
2. Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Be- 
stimmungen des § 28, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienst im Heere und 
in der Marine auszuschließen. 
3. Straferkenntnisse ausländischer Gerichte wider Militärpflichtige haben die Ersatz- 
Behörden nur dann in gleicher Weise, wie vorstehend angegeben, zu berücksichtigen, 
wenn von einem deutschen Gerichtshofe wegen derselben strafbaren Handlungen nach- 
träglich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist, oder wenn eine 
strafbare Handlung vorliegt, welche, wenn sie während des aktiven Dienstes im 
Heere oder in der Marine begangen wäre, die Entfernung aus dem Heere oder der 
Marine zur Folge gehabt haben würde. 
D. Str. G. § 37. M. Str. G. 8 31.
	        
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