Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Sollte ein derlei gegen die höchste Anordnung sich ergeben- 
der Ausgleitungsfall zur Kenntniß der Distrikts-Polizeibehörden 
gelangen, ist sowohl gegen den dagegen handelnden Arzt als 
auch gegen die Arznei abgebenden Individuen an denselben un- 
nachsichtlich mit geeigneter Strafe einzuschreiten. 
Regensburg, den 10. September 1855. 
Kgl. Regierung der Oberpfalz und von 
Regensburg, Kammer des Innern. 
In Abwesenheit des k. Regierungs-Präsidenten: 
Scherer, Director. 
— 
XXI. 
Achneimittel, welche die Aerzte für Mothfälle führen dürfen. 
Nr. 7,616. S. 82. 
Ministerial-Entschließung vom 6. April 1846, die Handapotheken betr. 
Auszug. 
4. Den praktischen Aerzten soll die Führung derjenigen Arz- 
neien gestattet werden, welche nach §. 11. der Instruktion 
vom 25. Oktober 1836, die Befugnisse und Verpflichtungen der 
Bader betreffend, diesen zugestanden sind. 
Diese Mittel sind: 
Pflaster und Heftpflaster, Aetzstein, Höllenstein, rother 
Präzipitat, rother und gebrannter Alaun, arabischer Gummi, 
Weinstein, weiße Magnesia, Bittersalz, Salmiak, Rhabar- 
ber, Sennesblätter, Brechweinstein, Brechwurzel, Zimmet- 
tinktur, Hofmännischer Liquor, Salmiakgeist, Vitriolnaphtha, 
Laudanum, Schwefelsäure, Chlor, Hallerssäure, Chamillen, 
Schafgarben, Wachholder, Wollkraut, Eibisch, Malven, 
Eichenrinden, Eibisch= und Klapperrosensaft. 
Der Bezug dieser Arzneien darf jedoch nur aus einer 
inländischen Apotheke statt haben. 
Die k. Kreisregierungen, K. d. J., haben sich hiernach zu 
achten, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
München, den 6. April 1846. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, Kammern des Innern, also ergangen.
	        
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