Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Abwesenheit 2c.) gestattet und bedarf der vorher einzuholenden ausdrücklichen Genehmig- 
ung der Brandversicherungs-Commission, sowie der Verpflichtung durch die betreffende 
Amtshauptmannschaft oder den zuständigen Stadtrath. 
Es ist aber statthaft, für diese Fälle im Voraus ein= für allemal bestimmte Stell- 
vertreter zu ernennen. 
6. Insoweit Streitigkeiten nach den Statuten durch Schiedsrichter geschlichtet 
werden sollen, müssen Letztere, mit Einschluß des Obmanns, Königlich Sächsische Staats- 
angehörige sein. 
& 7. Die inländischen sowohl, als die nichtsächsischen Privat-Feuerversicherungs- 
anstalten haben hiernächst Folgendes zu beobachten: 
a) Jede Veränderung an ihren Statuten, allgemeinen Versicherungsbedingungen, 
Prämientarifen oder Instructionen ihrer Bevollmächtigten und Agenten, ist 
vor deren Anwendung beim hierländischen Versicherungsgeschäfte dem Mini- 
sterium des Innern zur Genehmigung anzuzeigen; 
b) die jährlichen und beziehentlich halbjährlichen Rechnungsabschlüsse sind sofort 
nach deren statutenmäßiger Justification nebst einem Nachweise der Vermögens- 
anlage in drei Exemplaren an die Brandversicherungs-Commission einzureichen; 
J) die in § 10 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften wegen Einreichung der Decla- 
rationen und Policen gelten auch für jede während der Dauer einer Versicher- 
ung eintretende Veränderung und Modification derselben, mag nun darüber das 
Nöthige auf die Original-Police bemerkt, oder aber ein besonderer Nachtrag 
ausgestellt werden; 
d) jede vor Ablauf der Police stattfindende Aufhebung der Versicherung ist mit 
Angabe der Namen des Versicherten, dessen Wohnorts und der Brandversicher- 
ungskataster= und Policennummer der betreffenden Verwaltungsbehörde anzu- 
zeigen; 
e) mit Ende März jeden Jahres ist über die in hiesigen Landen am Schlusse des 
vorhergegangenen Jahres noch bestehenden Versicherungen, geschieden, ob unter 
harter oder weicher Dachung, eine in alphabetischer Ordnung der Ortschaften und 
sonst nach dem Formulare sub Asgefertigte summarische Zusammenstellung an 
die Brandversicherungs-Commission einzureichen, auch derselben über die im 
abgelaufenen Jahre im Königreiche Sachsen bezahlten Brand= und Räumungs- 
schäden ein nach dem Formulare sub B eingerichtetes specielles Verzeichniß bei- 
zusugen: 
) der nach § 18 des Gesetzes von den Jahresprämiengeldern eines Ortes zu leistende 
Beitrag zur Unterhaltung der Feuerlöschgeräthe muß für jedes abgelaufene Jahr, 
innerhalb des darauf nächstfolgenden Monats Januar, an die in Mobiliar- 
5%
	        
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