Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Brandversicherungssachen nach § 1 des Gesetzes competente Verwaltungsbehörde 
erster Instanz bezahlt und zugleich ein Verzeichniß der Individualbeiträge für 
jeden Ort eingereicht werden. Hierbei findet jedoch bezüglich der selbstständigen 
Gutsbezirke, welche zu einem Feuerlöschverbande nicht gehören, eine Ausnahme 
insofern statt, als den betreffenden Versicherten solcher Bezirke die ihnen zukom- 
menden Feuerlöschgeräthebeiträge sofort selbst unmittelbar bei jedesmaliger 
Prämienzahlung zu überlassen sind. 
Die bei Berechnung des procentalen Beitrags von einer einzelnen Ver- 
sicherung ausfallenden Bruchtheilpfennige sind als volle Pfennige in Ansatz zu 
bringen. 
8) Versicherungen unter Stroh= und Schindeldachung haben die concessionirten Feuer- 
versicherungsanstalten und zwar eine jede bis zur Höhe von mindestens 5 Procent 
des Betrags ihrer im Königreiche Sachsen laufenden Versicherungen gegen die 
geordnete Prämie zu übernehmen; 
h) das grundsätzliche Ausschließen von Versicherungen unter weicher Dachung, sei es 
nun im Allgemeinen, wenn auch nur vermittelst der den Bevollmächtigten oder 
den Agenten gegebenen Instruction, oder sei es im Besonderen für gewisse Orte 
oder Ortstheile, ist ebensowenig gestattet, als ein indirecter Ausschluß derselben 
z. B. dadurch, daß übermäßig hohe, den der Concessionirung zum Grunde ge- 
legenen Tarif übersteigende Prämiensätze gefordert werden; 
i) über jede Brandschädenregulirung sind von der betreffenden Privatanstalt voll- 
ständige Acten zu halten. In denselben muß sich befinden: 
1. die Anzeige des Agenten über den stattgefundenen Brand, 
2. der Versicherungsantrag mit Abschrift der Police und der dazu gehörigen 
Nachträge, 
3. die Angabe des deelarirten und beziehentlich ermittelten Brandschadens, 
4. die Verhandlung wegen der Schädenregulirung und die darüber abgegebenen 
Erklärungen des Versicherten und der Gesellschaft; 
k) die unter i bezeichneten Acten müssen der zuständigen Verwaltungsbehörde in dem 
§ 36 gedachten Falle unweigerlich mitgetheilt werden. « 
38.DasAnschlagenvonVersicherungsschildernistzwarnachgelafsen,esdarfaber 
außer bei Feimen und Versicherungen unter weicher Dachung, in keinem Falle dem Ver— 
sicherten die Annahme eines Versicherungsschildes zur Bedingung gemacht werden, 
vielmehr ist es mit obigen Ausnahmen lediglich in das freie Ermessen jedes einzelnen 
- zu stellen, ob er das Anschlagen eines Schildes geschehen lassen will oder 
nicht.
	        
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