Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Privat-Feuerversicherungsanstalt zu versichern, sie haben aber neben der Befolgung der 
hierbei maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sofort und längstens binnen acht 
Tagen nach Cmpfang der Police über die neue Versicherung, unter Beifügung eines 
Exemplars von der dieser Versicherung zum Grunde gelegten speciellen Declaration, 
dem Vertreter des betreffenden Vereins davon Anzeige zu machen, die Police daselbst 
zu produciren und, daß dies geschehen, von demselben darauf bemerken zu lassen. 
&61. Uebrigens sind auch die Privatvereine den Vorschriften in § 7 Punkt a, b, 
d und e, soweit diese Vorschriften auf sie Anwendung leiden können, unterworfen. 
VI. Abschnitt. 
Strafe, Kosten und Stempel. 
62. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung 
werden, insoweit nicht die im Gesetze oder in der Reichsgewerbeordnung bestimmten 
Strafen einzutreten haben, mit Geldstrafen von 15 bis 300 Mark und im Falle des 
Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haftstrafe belegt. 
f 63. Die erlegten Strafgelder sind in der § 17 des Gesetzes vorgeschriebenen 
Weise zu vertheilen und die hiernach der Brandversicherungskasse zufallenden Antheile 
von den Gemeindevorständen durch die Amtshauptmannschaften, von den übrigen, in 
Mobiliar-Brandversicherungsangelegenheiten competenten Behörden erster Instanz aber 
unmittelbar, unter Beifügung der nöthigen Unterlagen und eines Lieferscheins, mit 
Bericht an die Brandversicherungs-Commission einzusenden. 
sf 64. Unter der in § 14 des Gesetzes geordneten summarischen Vergütung für 
die auf die vorschriftsmäßige Controle der Verwaltungsbehörden unterer Instanz sich 
beziehenden Geschäfte sind außer den Gebühren für die Abstempelung, auch die für 
Ein= und Abgangsbemerkung wegen der Policen und Policennachträge, deren Prüfung, 
Eintragung in das Kataster, Kostenliquidation, deren etwaige Reinschrift 2c. und für 
Ausstellung der § 38 erwähnten Unbedenklichkeitszeugnisse begriffen. 
§ 65. Bezüglich der Verwendung von Stempel kommen die allgemeinen gesetz- 
lichen Bestimmungen zur Anwendung. 
Nach gegenwärtiger Verordnung haben sich die Behörden und Alle, die es angeht, 
gebührend zu achten. 
Dresden, den 20. November 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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