Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu §& 38 der Ausführungsverordnung. 
  
D. 
D. unterzeichne bezeugt hierdurch, daß der Auszahlung der 
Mark . . Pf. betragenden Vergütung für die durch das Feuerin 
an eerlittenen Mobiliar-Brandschäden seiten der 
Feuerversicherungsgesellschaft an d.. 
ein Bedenken nicht entgegensteht. 
Hierüber ist dieses 
Zeugniß 
unter gewöhnlicher Vollziehung ausgestellt worden. 
N. . den 18 
(Der Stadtrath, N. N. Bürgermeister.) 
(Der Bürgermeister, N. N.) 
(Der Gemeindevorstand, N. N.) 
(Die Königliche Amtshauptmannschaft, 
N. N. Amtshauptmann.) 
1876. 82
	        
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