Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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&6 Die Verwendung der Stempelmarken geschieht durch das Aufkleben und die Zu Art. 11und 
Cassation derselben. 14, Abs. 3. 
Das Aufkleben der Stempelmarken hat an einer in die Augen fallenden geeig— 
neten Stelle der stempelpflichtigen Urkunde, beziehentlich der Acten, zu welchen die Ver— 
wendung erfolgt, dergestalt zu geschehen, daß die aufgeklebten Marken mit der ganzen 
Rückseite an der Unterlage haften und den Text der Schrift nicht verdecken. 
Bei der Cassation sind folgende Vorschriften zu beachten: 
1. Behörden haben die Cassation dadurch zu bewirken, daß sie jede einzelne der 
aufgeklebten Marken mit dem Abdrucke ihres amtlichen Stempels dergestalt, daß dieser 
Abdruck voll auf die Marke zu stehen kommt, versehen und überdies das Datum der 
Verwendung in arabischen Ziffern auf die Marke schreiben, dafern nicht der Stempel— 
abdruck dasselbe bereits mit enthält. 
2. Soweit die Cassation nicht von einer Behörde geschieht, müssen auf jede ein— 
zelne der aufgeklebten Marken mindestens die Anfangsbuchstaben des Namens oder der 
Firma Desjenigen, der die Marke verwendet und das Datum der Verwendung (in 
arabischen Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede 
Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben werden (z. B. 2.12. 74, 
statt: 2. December 1874, K. G. M. statt: Karl Georg Müller, oder F. & M. statt: 
Fiedler & Marx). 
Es ist jedoch auch zulässig, den Cassationsvermerk ganz oder einzelne Theile des- 
selben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck 
herzustellen. 
Enthält der Cassationsvermerk mehr, als nach dem Vorstehenden erforderlich ist (z. B. 
den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangsbuchstaben, das Datum in Buchstaben statt 
in Ziffern), so ist derselbe dennoch giltig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs- 
buchstaben des Namens oder der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden. 
3. Die Stempelabdrücke, welche auf die Marken gebracht werden, müssen in allen 
ihren Theilen genau und deutlich sein. 
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die Schriftzeichen nicht berührt, 
ist unstatthaft, ebenso die Bezeichnung der Monate September, October, November und 
December durch v7ber, 8ber, 9ber und 10ber. 
Die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechend verwendeten und cassirten 
Stempelmarken gelten als nicht verwendet. Dasselbe gilt, wenn von den verwendeten 
Marken Theile fehlen oder wenn dieselben aus Bruchstücken von Marken zusammen- 
gesetzt sind. 
&# 7.Sind bezüglich solcher Urkunden, zu welchen die Verwendung des Stempels 
nach den Vorschriften des Gesetzes oder des Tarifs nicht oder doch nicht nothwendig 
1876. 85
	        
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