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Gesetz- und Verordnungsblatt
fuͤr das Königreich Sachsen.
22. Stück vom Jahre 1876.
Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 im Jahre 1877
betr. S. 585.
. 113. Verordnung,
die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874
im Jahre 1877 betreffend;
vom 6. December 1876.
Zu Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 (Seite 471 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) bei der im Jahre 1877 statt-
findenden Erhebung der Einkommensteuer wird Folgendes verordnet:
& l. Unter dem Auslande (Abs. 1, a) sind dem Deutschen Reiche nicht angehörige
Staaten, unter Ausländern (Abs. 3) Personen zu verstehen, welche in keinem Deutschen
Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen.
Ausländer, welche bei ununterbrochenem Aufenthalte nicht über ein Jahr, bei
unterbrochenem Aufenthalte nicht über drei Jahre in Sachsen wohnen oder sich aufhalten,
ohne in Sachsen Grundbesitz zu erwerben, oder ein Gewerbe zu betreiben, sind steuer-
frei. Dieselben werden bei längerem Aufenthalte in Sachsen mit dem ersten Steuer-
termine, welcher auf den Beginn des zweiten, beziehentlich vierten Jahres ihres Aufent-
halts folgt, mit dem in Sachsen erworbenen oder nach Sachsen bezogenen Einkommen
beitragspflichtig.
Als Unterbrechung des hierländischen Aufenthalts seiten eines Ausländers ist eine
zeitweilige Abwesenheit nur dann anzusehen, wenn dieselbe nicht mit Beibehaltung einer
Wohnung innerhalb Sachsens verbunden ist.
Derartige Unterbrechungen werden bei Berechnung des dreijährigen Aufenthalts
außer Ansatz gelassen. Haben sie über zwei Jahre gedauert, so ist bei Berechnung des
Aufenthalts auf frühere Aufenthaltszeiten überhaupt keine Rücksicht zu nehmen.
1876. 86
Zu § 2 des
Gesetzes.