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Nach Eingang sämmtlicher Hauslisten sind dieselben in geeigneter Form nach der
Reihenfolge der Brandversicherungs-Katasternummern zu einer Sammlung (Hauslisten—
band) zu vereinigen. Ist eine Ortschaft in mehrere Districte getheilt, so ist für jeden
dieser Districte eine besondere Sammlung der zu demselben gehörigen Hauslisten anzu—
legen.
Diese Hauslistenbände vertreten die Stelle der Beitragspflichtigen-Verzeichnisse (8 33
des Gesetzes) und sind am Schlusse von der Gemeindebehörde rücksichtlich ihrer Richtig-
keit und Vollständigkeit zu beglaubigen.
Ueber
1. die Personen, von welchen wegen Unvermögens ein Beitrag nicht zu erlangen ist,
2. die außerhalb Sachsens wohnenden Besitzer und Theilhaber von in der Ortsflur
gelegenen Grundstücken oder gewerblichen Etablissements, endlich
3. die in einem anderen Einschätzungsdistricte wohnhaften Besitzer von dergleichen
Grundstücken oder Gewerbe-Etablissements mit Ausschluß der in Sachsen domi-
cilirenden Actiengesellschaften
sind von der Gemeindebehörde besondere Verzeichnisse — und zwar soviel die unter 1
gedachten Personen anlangt, unter Angabe der Brandkatasternummern ihrer Wohn-
ung — aufzustellen und dem betreffenden Hauslistenbande beizufügen.
#14. Bei der Prüfung der Hauslisten hat die Gemeindebehörde in denselben
alle diejenigen Beitragspflichtigen, deren Einkommen nicht zweifellos unter dem Betrage
von 1600 Mark bleibt, durch Anstreichen mit Rothstift auszuzeichnen und gleich-
zeitig für jeden dieser Beitragspflichtigen eine Aufforderung zur Declaration (§ 20)
bis zum Abgange fertig zu stellen.
Die Absendung dieser Aufforderungen ist jedoch bis zum Eingange der vom Bezirks-
steuer-Inspector deshalb zu ertheilenden Anweisung (§ 15) auszusetzen.
15. Die Hauslistenbände und die Verzeichnisse über die in § 13 unter 1 bis
3 gedachten Personen sind von den Gemeindebehörden des platten Landes spätestens
bis zum 28. Februar 1877
und von den Stadträthen spätestens
bis zum 10. März 1877
an den Bezirkssteuer-Inspector einzureichen.
Von dem Letzteren wird darauf wegen der Absendung der bereit gehaltenen Auf-
forderungen zur Declaration, sowie nach Befinden wegen der Zufertigung von der-
gleichen Aufforderungen an noch andere als die von den Gemeindebehörden roth aus-
gezeichneten Beitragspflichtigen Anweisung ertheilt, auch werden von ihm den Stadt-
räthen gleichzeitig die Hauslistenbände und die dazu gehörigen Verzeichnisse zur fer-
neren Benutzung bei Anlegung der Ortskataster (§ 19) zurückgegeben werden.