Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungs-Stammrollen, den alphabetischen Listen 
und in den Restantenlisten. 
Die Rekrutirungs-Stammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militär- 
pflichtigen derselben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes. 
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflich- 
tigen desselben Aushebungs-Bezirks. 
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen 
des Aushebungs-Bezirks, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres 
noch nicht endgültig entschieden ist. 
Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über 
welche eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß. 
Die Anlage von Hülfslisten zur Erleichterung des Musterungs-Geschäfts ist gestattet. 
Alle Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten 
stattfindet, sind dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission auszuhändigen und 
von diesem in gesonderten Heften den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen 
und aufzubewahren. 
Streichungen aus den Grundlisten müssen der Art stattfinden, daß sowohl die Namen 
als auch alle Bemerkungen leserlich bleiben. 
8 44. 
Rekrutirungs-Stammrollen im Allgemeinen. 
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der 
Ersatzbehörden Rekrutirungs-Stammrollen über alle Militärpflichtigen (§ 45, 3) zu 
führen oder unter ihrer Verantwortung führen zu lassen. 
R. M. G. 8 31. 
Die Rekrutirungs-Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister, der nach 
§ 23 zu erstattenden Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt. 
R. M. G. 8 32. 
Die Rekrutirungs-Stammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und 
bei eintretender Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen. 
Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen innerhalb 
des Aushebungs-Bezirks ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. 
Derselbe darf die Rekrutirungs-Stammrollen seines Aushebungs-Bezirks jeder Zeit 
zur Berichtigung und Kontrole einfordern. 
Zu allgemeinen Erlassen über die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen ist nur 
die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde innerhalb ihres Geschäftsbereichs 
befugt. 
1876. 6
	        
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