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Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungs-Stammrollen, den alphabetischen Listen
und in den Restantenlisten.
Die Rekrutirungs-Stammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militär-
pflichtigen derselben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes.
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflich-
tigen desselben Aushebungs-Bezirks.
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen
des Aushebungs-Bezirks, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres
noch nicht endgültig entschieden ist.
Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über
welche eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß.
Die Anlage von Hülfslisten zur Erleichterung des Musterungs-Geschäfts ist gestattet.
Alle Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten
stattfindet, sind dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission auszuhändigen und
von diesem in gesonderten Heften den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen
und aufzubewahren.
Streichungen aus den Grundlisten müssen der Art stattfinden, daß sowohl die Namen
als auch alle Bemerkungen leserlich bleiben.
8 44.
Rekrutirungs-Stammrollen im Allgemeinen.
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der
Ersatzbehörden Rekrutirungs-Stammrollen über alle Militärpflichtigen (§ 45, 3) zu
führen oder unter ihrer Verantwortung führen zu lassen.
R. M. G. 8 31.
Die Rekrutirungs-Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister, der nach
§ 23 zu erstattenden Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt.
R. M. G. 8 32.
Die Rekrutirungs-Stammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und
bei eintretender Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen.
Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen innerhalb
des Aushebungs-Bezirks ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
Derselbe darf die Rekrutirungs-Stammrollen seines Aushebungs-Bezirks jeder Zeit
zur Berichtigung und Kontrole einfordern.
Zu allgemeinen Erlassen über die Führung der Rekrutirungs-Stammrollen ist nur
die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde innerhalb ihres Geschäftsbereichs
befugt.
1876. 6