Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu 857 des 
Gesetzes. 
Zu 8 58 des 
Gesetzes. 
Zu § 60 des 
Gesetzes. 
Zu § 66 des 
Gesetzes. 
Zu § 69 des 
Gesetzes. 
— 594 — 
36. Die Bescheidung der Reclamanten auf die eingegangenen Reclamationen 
erfolgt durch die Bezirkssteuer-Einnahme, bei abweisenden Entscheidungen unter Eröffnung 
der Gründe. 
Von jeder Herabsetzung der Steuerbeiträge sind auch die Ortssteuer-Einnehmer zu 
benachrichtigen. 
6 37. Wenn die Reclamation in wesentlichen Punkten für unbegründet befunden 
wird, so hat die Reclamations-Commission dem Reclamanten die Abstattung der Kosten 
aufzuerlegen. 
Die Kosten sind einschließlich aller Verläge nach einem Bauschalsatze zu bemessen, 
welcher, wenn der Beitragspflichtige in eine der unteren 5 Klassen eingeschätzt war, 
1 Mark, wenn der Beitragspflichtige in die sechste oder eine höhere Klasse eingeschätzt 
war, 3 Mark beträgt. 
Der letztere Satz kann dann, wenn durch die Reclamanten unnöthige Weiterungen 
verursacht worden sind, bis auf 
sechs Mark 
erhöht werden. 
Der einschlagende Bauschalsatz ist von der Reclamations-Commission zu bezeichnen. 
Die Einziehung und Verrechnung der Kosten erfolgt durch die Bezirkssteuer-Einnahme. 
38. Das Recht, wegen unrichtiger Anwendung des Einkommensteuergesetzes und 
der zu demselben gehörigen Instructionen gegen Entscheidungen der Reclamations- 
Commission Beschwerde zu führen, steht ebensowohl dem Vorsitzenden derselben, wie dem 
Beitragspflichtigen zu, welcher gegen die von der Einschätzungs Commission bewirkte Fest- 
stellung seines steuerpflichtigen Einkommens reclamirt hat. 
s#39. Ist die Staatskasse in einem der in § 66 des Gesetzes bezeichneten Fälle 
verkürzt worden, so ist der nachzuzahlende Steuerbetrag in den Städten von dem 
Stadtrathe, für das platte Land von der Bezirkssteuer-Einnahme festzustellen und dem 
Beitragspflichtigen mit der Weisung, binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten, bekannt zu 
geben. 
Die von den Stadträthen erlassenen Verfügungen sind der Bezirkssteuer-Einnahme 
zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
* 40. Bei den nach §§ 57 und 58 des Gesetzes zu bestrafenden Zuwiderhand- 
lungen ist, insoweit die Zuwiderhandlung der Einschätzungs-Commission gegenüber be- 
gangen worden ist, diese, in allen anderen Fällen: in Städten der Stadtrath und 
für das platte Land die Bezirkssteuer-Einnahme nach § 4 des Gesetzes vom 22 April 
1873, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend (Seite 291 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1873), zum Erlaß einer vorläufigen Strafverfügung 
oder zur Abgabe der Sache an die Gerichtsbehörde zuständig.
	        
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