Zu 857 des
Gesetzes.
Zu 8 58 des
Gesetzes.
Zu § 60 des
Gesetzes.
Zu § 66 des
Gesetzes.
Zu § 69 des
Gesetzes.
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36. Die Bescheidung der Reclamanten auf die eingegangenen Reclamationen
erfolgt durch die Bezirkssteuer-Einnahme, bei abweisenden Entscheidungen unter Eröffnung
der Gründe.
Von jeder Herabsetzung der Steuerbeiträge sind auch die Ortssteuer-Einnehmer zu
benachrichtigen.
6 37. Wenn die Reclamation in wesentlichen Punkten für unbegründet befunden
wird, so hat die Reclamations-Commission dem Reclamanten die Abstattung der Kosten
aufzuerlegen.
Die Kosten sind einschließlich aller Verläge nach einem Bauschalsatze zu bemessen,
welcher, wenn der Beitragspflichtige in eine der unteren 5 Klassen eingeschätzt war,
1 Mark, wenn der Beitragspflichtige in die sechste oder eine höhere Klasse eingeschätzt
war, 3 Mark beträgt.
Der letztere Satz kann dann, wenn durch die Reclamanten unnöthige Weiterungen
verursacht worden sind, bis auf
sechs Mark
erhöht werden.
Der einschlagende Bauschalsatz ist von der Reclamations-Commission zu bezeichnen.
Die Einziehung und Verrechnung der Kosten erfolgt durch die Bezirkssteuer-Einnahme.
38. Das Recht, wegen unrichtiger Anwendung des Einkommensteuergesetzes und
der zu demselben gehörigen Instructionen gegen Entscheidungen der Reclamations-
Commission Beschwerde zu führen, steht ebensowohl dem Vorsitzenden derselben, wie dem
Beitragspflichtigen zu, welcher gegen die von der Einschätzungs Commission bewirkte Fest-
stellung seines steuerpflichtigen Einkommens reclamirt hat.
s#39. Ist die Staatskasse in einem der in § 66 des Gesetzes bezeichneten Fälle
verkürzt worden, so ist der nachzuzahlende Steuerbetrag in den Städten von dem
Stadtrathe, für das platte Land von der Bezirkssteuer-Einnahme festzustellen und dem
Beitragspflichtigen mit der Weisung, binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten, bekannt zu
geben.
Die von den Stadträthen erlassenen Verfügungen sind der Bezirkssteuer-Einnahme
zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
* 40. Bei den nach §§ 57 und 58 des Gesetzes zu bestrafenden Zuwiderhand-
lungen ist, insoweit die Zuwiderhandlung der Einschätzungs-Commission gegenüber be-
gangen worden ist, diese, in allen anderen Fällen: in Städten der Stadtrath und
für das platte Land die Bezirkssteuer-Einnahme nach § 4 des Gesetzes vom 22 April
1873, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend (Seite 291 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1873), zum Erlaß einer vorläufigen Strafverfügung
oder zur Abgabe der Sache an die Gerichtsbehörde zuständig.