Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8 45. 
Führung der Rekrutirungs-Stammrollen. 
.Die Rekrutirungs-Stammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle 
Militärpflichtigen, welche innerhalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere 
Rekrutirungs-Stammrolle besteht. 
Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungs— 
Stammrolle ihres Jahrganges eingetragen. 
Bei Anlegung jeder Rekrutirungs-Stammrolle ist unter dem letzten Namen jedes 
Buchstaben genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen. 
Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich nummerirt. 
Uneheliche Söhne werden nach dem Namen der Mutter genannt. 
„In die Rekrutirungs-Stammrollen werden aufgenommen: 
die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes ge— 
borenen männlichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern 
sie nicht vorher verstorben sind4 
die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar sich anmeldenden Militär- 
pflichtigen (§ 23, 1 und 6); 
die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (§ 23, 9); 
die durch die amtlichen Nachforschungen der Ortsbehörde etwa sonst noch ermittel- 
ten zur Anmeldung Verpflichteten. 
.Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten 
sind (§ 22), werden zwar in die Rekrutirungs-Stammrollen — der Kontrole wegen — 
aufgenommen, jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen. 
Doppelte Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem vorkommen, so ist eine 
Eintragung zu streichen. 
Die Rekrutirungs-Stammrollen werden nach Schema 6 aufgestellt. Bei der ersten 
Aufstellung werden die Rubriken 1—10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter 
Sicherheit geschehen kann. 
Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Rubriken 
leer zu lassen. 
Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen 5) über- 
senden unentgeltlich zum 15. Januar jedes Jahres: 
a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus 
dem Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, 
z. B. zum 15. Januar 1877 einen Auszug aus dem Jahre 1860, enthaltend 
  
*) Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher betraut gewesenen Behörden und Be- 
amten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Februar 1875 eingetragenen 
Geburten in der bisherigen Weise Geburtslisten einzureichen.
	        
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