Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen
und ist mit verantwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange
in denselben fortgeführt werden, bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen.
11. In Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf, insofern die Führung
der Rekrutirungs-Stammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Civil-Vorsitzenden
der Ersatz-Kommission unterstellt ist, von der Aufstellung einer besonderen alpha—
betischen Liste Abstand genommen werden.
Die Genehmigung hierzu ertheilt die in der dritten Instanz fungirende Civil—
behörde.“)
In diesem Falle erhält der Militär-Vorsitzende der Ersatz-Kommission Abschriften
der Rekrutirungs-Stammrollen der einzelnen Jahre.
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung.
12. Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthal-
tenen Militärpflichtigen das 31ste Lebensjahr vollendet haben.
Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatz-Kommission verfügt werden.
– 47.
Restantenlisten.
Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtjahre stehenden Wehr-
pflichtigen nach Beendigung des Ersatz-Geschäfts Namen stehen, weil über die be-
treffenden Militärpflichtigen noch nicht endgültig entschieden ist, so werden diese
Namen nunmehr in der alphabetischen Liste gestrichen und in die Restantenliste über-
tragen.
Die Restantenlisten werden nach Schema 6 jahrgangsweise aufgestellt.
In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres
dritten Militärpflichtjahres in die Rekrutirungs-Stammrollen des Aushebungs-
Bezirks aufgenommen werden.
Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus
dem wehrpflichtigen Alter getreten sind, sofern sie nicht vorher eine endgültige Ent-
scheidung seitens der Ersatz-Behörden erhalten oder die Reichs-Angehörigkeit verlieren.
.Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre
stattfindenden Ersatz-Geschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restanten-
listen des Aushebungs-Bezirks ihres Geburtsorts weiter fortgeführt.
Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungs-
Bezirk weiter fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten
Militärpflichtjahres befanden.
*) In Sachsen die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath.