Diese Ministerial-Ersatz-Vertheilung übersendet das Königlich preußische Kriegs-
Ministerium allen nach § 2, 2 a— in der Ministerial-Instanz fungirenden Civil-
behörden, der Kaiserlichen Admiralität, sämmtlichen unterstellten General-Kommandos
und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division.
Nenderungen der Ministerial-Ersatz-Vertheilung dürfen nur durch das zuständige
Kriegs-Ministerium — unter Beachtung der im § 51 enthaltenen Grundsätze —
vorgenommen werden.
853.
Korps-Ersatz-Vertheilung.
Die General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den in der dritten Instanz
fungirenden Civil-Verwaltungs-Behörden (§ 2, 3) den aus den Ersatz-Bezirken ihres
Bereichs (§ 1, 1) aufzubringenden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigade-Bezirke
(Korps-Ersatz-Vertheilung)?) nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung und
unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (8§ 51, 3).
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatz-Vertheilung seitens des
Ministeriums des Innern im Einverständniß mit dem Divisions-Kommando auf-
gestellt.
Die Korps-Ersatz-Vertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen
Infanterie-Brigade-Bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile.
Vermag ein Infanterie-Brigade-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzu-
bringen, so wird — unter Beachtung des im § 51, s enthaltenen Grundsatzes, —
die fehlende Zahl auf die übrigen Infanterie-Brigade-Bezirke des Ersatz-Bezirks
nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt.
Kann ein Ersatz-Bezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil
eines Bundesstaates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zustän-
digen Kriegs-Ministerium hiervon Mittheilung zu machen (§ 52, 24).
§ 54.
Brigadee-Ersatz-Vertheilung.
Nach Empfang der Korps-Ersatz-Vertheilung entwerfen die Ober-Ersatz-Kommissionen
eine vorläufige Brigade-Ersatz-Vertheilung auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke,
kvwelche ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, ins-
besondere auch für die Auswahl der Militärpflichtigen nach Waffengattungen dient.
Für die Aufstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die Seelenzahl der ein-
*) In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatz-Vertheilung durch das Kriegs-Ministerium, in Württemberg durch
den Ober-Rekrutirungsrath.