Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Diese Ministerial-Ersatz-Vertheilung übersendet das Königlich preußische Kriegs- 
Ministerium allen nach § 2, 2 a— in der Ministerial-Instanz fungirenden Civil- 
behörden, der Kaiserlichen Admiralität, sämmtlichen unterstellten General-Kommandos 
und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division. 
Nenderungen der Ministerial-Ersatz-Vertheilung dürfen nur durch das zuständige 
Kriegs-Ministerium — unter Beachtung der im § 51 enthaltenen Grundsätze — 
vorgenommen werden. 
853. 
Korps-Ersatz-Vertheilung. 
Die General-Kommandos vertheilen im Einverständniß mit den in der dritten Instanz 
fungirenden Civil-Verwaltungs-Behörden (§ 2, 3) den aus den Ersatz-Bezirken ihres 
Bereichs (§ 1, 1) aufzubringenden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigade-Bezirke 
(Korps-Ersatz-Vertheilung)?) nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung und 
unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (8§ 51, 3). 
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatz-Vertheilung seitens des 
Ministeriums des Innern im Einverständniß mit dem Divisions-Kommando auf- 
gestellt. 
Die Korps-Ersatz-Vertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen 
Infanterie-Brigade-Bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile. 
Vermag ein Infanterie-Brigade-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzu- 
bringen, so wird — unter Beachtung des im § 51, s enthaltenen Grundsatzes, — 
die fehlende Zahl auf die übrigen Infanterie-Brigade-Bezirke des Ersatz-Bezirks 
nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. 
Kann ein Ersatz-Bezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil 
eines Bundesstaates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zustän- 
digen Kriegs-Ministerium hiervon Mittheilung zu machen (§ 52, 24). 
§ 54. 
Brigadee-Ersatz-Vertheilung. 
Nach Empfang der Korps-Ersatz-Vertheilung entwerfen die Ober-Ersatz-Kommissionen 
eine vorläufige Brigade-Ersatz-Vertheilung auf die einzelnen Aushebungs-Bezirke, 
kvwelche ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, ins- 
besondere auch für die Auswahl der Militärpflichtigen nach Waffengattungen dient. 
Für die Aufstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die Seelenzahl der ein- 
  
*) In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatz-Vertheilung durch das Kriegs-Ministerium, in Württemberg durch 
den Ober-Rekrutirungsrath.
	        
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