Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Befinden der Streichung in solcher, sowie der Zurückweisung Gewählter, welche nicht 
in der Wahlliste gestanden haben, eine etwaige weitere ausdrückliche Ausschließung 
von diesem Ehrenrechte nicht statt. 
85. Die Wiederertheilung der kirchlichen Vollberechtigung wird nicht ausschließlich 
durch ein darauf gerichtetes ausdrückliches Gesuch der betheiligten Gemeindeglieder be— 
dingt, sondern kann auch von dem Kirchenvorstande aus eigener Bewegung eingeleitet 
werden, und wird von derselben Stelle beschlossen, von welcher die Entziehung der 
fraglichen kirchlichen Berechtigungen verfügt worden ist. 
Dresden, den 12. December 1876. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Vogel. 
  
MÆ 117. Kirchengesetz, 
die Fixation der Accidentien und Stolgebühren der evangelisch-lutherischen Geistlichen 
und Kirchendiener betreffend; 
vom 2. December 1876. 
Di- in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen im Verfolg des Gesetzes, 
die Entschädigung für den Wegfall von Gebühren der Geistlichen und Kirchendiener 
betreffend, vom 22. Mai 1876 (Seite 251 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1876) mit Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode, wie folgt: 
K# 1. Taufen, Aufgebote und Trauungen sind, wenn sie in der einfachsten Form 
verlangt werden, unentgeltlich zu vollziehen. 
Diese Unentgeltlichkeit erstreckt sich auch auf die Präsentationsschreiben und die 
sonstigen Schriften und Kirchenzeugnisse, einschließlich der Einträge in die Kirchenbücher, 
welche die vom 1. Januar 1876 an vorgekommenen und ferner vorkommenden Taufen, 
Aufgebote und Trauungen betreffen, wie denn auch Abgaben an die Kirchenärarien bei 
solchen Taufen und Trauungen nicht weiter stattfinden. 
#. Hinsichtlich der Form, in welcher Taufen, Aufgebote und Trauungen nach 
§1 unentgeltlich zu verrichten sind, ist zwar im Allgemeinen den einschlagenden Bestimm- 
ungen der Agende nachzugehen, es ist jedoch statthaft, in den einzelnen Parochieen 
darauf bezügliche besondere liturgische Einrichtungen zu treffen, welche darauf gerichtet 
Zu 8 5 des 
Gesetzes.
	        
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