Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, 
so ist der Bezirksarzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungs-Bezirken zur 
Theilnahme am Musterungs-Geschäft heranzuziehen. 
Der Civil-Vorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienst— 
personal. 
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier 
bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks 
(6 2,65). 
mDer Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen 
der mit der Führung der Rekrutirungs-Stammrollen in jedem Musterungs-Bezirk 
betrauten Personen beim Musterungs-Geschäft. Dieselben haben die Rekrutirungs- 
Stammrollen, welche ihnen der Civil-Vorsitzende in der Regel mit dieser Benach- 
richtigung zurückgiebt, mit zur Stelle zu bringen. 
§ 61. 
Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung. 
Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde- 
Vorsteher rc. 
Bezügliche Mittheilung an die Gemeinde-Vorsteher cc. ergeht bei Gelegenheit der 
nach § 60, 3 erfolgenden Benachrichtigung. 
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission macht in seinem Aushebungs-Bezirk den 
Reiseplan zu wiederholten Malen bekannt. 
In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen 
des Aushebungs-Bezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatz- 
Behörden erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich 
entbunden sind, zur Musterung in ihrem Musterungs-Bezirk stellen. 
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civil-Vorsitzenden 
der Ersatz-Kommission verfügt werden. 
Eine Gestellung in einem anderen Musterungs-Bezirk ist nur ausnahmsweise 
zulässig, wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Theilnahme an dem in 
ihrem Musterungs-Bezirk stattgehabten Musterungs-Geschäft verhindert waren. 
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge leistet, 
kann durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung an- 
gehalten werden. 
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein 
ärztliches Attest einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, 
sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist.
	        
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