Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatz-Kommission veranlaßt 
werden (§ 77). 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel 2c. dürfen auf Grund eines derartigen 
Attestes von der Gestellung überhaupt befreit werden. 
.Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Dienstpflichtiger (§ 65,2) 
behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst eingestellt werden. 
Achter Abschnitt. 
Musterungs-Geschäft. 
862. 
Musterung. 
Die Militärpflichtigen werden der Ersatz-Kommission einzeln vorgestellt und gemustert. 
2. Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatz-Kommission vorgestellt 
werden, bestimmt der Civil-Vorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben. 
. Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs 
Anstellung weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen. 
Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatz-Kommission 
einer körperlichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes 
völlige Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Scham- 
gefühls stattfinden muß. 
Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder 
dauernd unwürdig (§ 35) ist, unter den Augen des Militär-Vorsitzenden behufs Fest- 
stellung seiner Größe ohne Fußbekleidung gemessen. 
mJeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grund- 
listen nach seinen bürgerlichen Verhältnissen befragt. Außerdem muß festgestellt 
werden, ob Ausschließungsgründe (§ 28 und § 35) vorhanden. 
Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im 
Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aus- 
hebung zu stellen. 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des 
Musterungs-Geschäfts, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin an- 
gebracht werden (§ 31, 1 und § 71, 2). 
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden 
und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (8 64, 5). 
R. M. G. 8§ 30, 6. 6 
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