— 59 —
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatz-Kommission veranlaßt
werden (§ 77).
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel 2c. dürfen auf Grund eines derartigen
Attestes von der Gestellung überhaupt befreit werden.
.Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Dienstpflichtiger (§ 65,2)
behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst eingestellt werden.
Achter Abschnitt.
Musterungs-Geschäft.
862.
Musterung.
Die Militärpflichtigen werden der Ersatz-Kommission einzeln vorgestellt und gemustert.
2. Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatz-Kommission vorgestellt
werden, bestimmt der Civil-Vorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben.
. Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs
Anstellung weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen.
Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatz-Kommission
einer körperlichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes
völlige Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Scham-
gefühls stattfinden muß.
Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder
dauernd unwürdig (§ 35) ist, unter den Augen des Militär-Vorsitzenden behufs Fest-
stellung seiner Größe ohne Fußbekleidung gemessen.
mJeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grund-
listen nach seinen bürgerlichen Verhältnissen befragt. Außerdem muß festgestellt
werden, ob Ausschließungsgründe (§ 28 und § 35) vorhanden.
Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im
Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aus-
hebung zu stellen.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des
Musterungs-Geschäfts, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin an-
gebracht werden (§ 31, 1 und § 71, 2).
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden
und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (8 64, 5).
R. M. G. 8§ 30, 6. 6
8*