Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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In gleicher Weise sind Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, die nach 
der Loosung überwiesen werden (§ 46, 8), einzurangiren. 
12. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche ohne ihr Verschulden noch nicht geloost 
haben, loosen und rangiren mit den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges. 
Gelangen sie bei dieser Aushebung nicht zur Einstellung, so sind sie in dem 
folgenden Jahre nach der Bedeutung, welche ihre Loosnummer alsdann erlangt hat, 
bei ihren Altersklassen einzurangiren. 
13. Ist für einen Militärpflichtigen in mehreren Bezirken geloost worden, so gilt die 
Loosnummer, welche ihm in demjenigen Aushebungs-Bezirk zu Theil geworden ist, 
in welchem er sich zur Musterung gestellt hat. 
14. Abweichungen von der Rangirung dürfen nur von der Ober-Ersatz-Kommission ver- 
fügt werden, sofern für einzelne Waffengattungen (Garde, Kürassiere, Fuß-Artillerie, 
Pioniere, Eisenbahntruppen, Oekonomiehandwerker, Marine)h) die erforderliche Anzahl 
Rekruten innerhalb der regelmäßigen Reihenfolge nicht zu finden ist (§ 72, 5). 
Die Abschlußnummer wird hierdurch nicht hinaufgerückt. 
N. M. G. F 13. 
866. 
Loosungsscheine. 
.Den Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach der Loosung Loo- 
sungsscheine ertheilt. 
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer 
Militärpflicht. 
Die Aushändigung der Loosungsscheine erfolgt unmittelbar nach der Loosung durch 
die Gemeinde-Vorsteher oder deren Vertreter, welchen dieselben durch die Civil-Vor- 
sitzenden der Ersatz-Kommissionen zugehen. 
Vor der Aushändigung werden die Rekrutirungs-Stammrollen durch Eintragung 
der Loosnummern ergänzt. 
Die Loosungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungs-Stammrolle und 
jeder Gestellung vor den Ersatz-Behörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatz-Kommission vervollständigt. 
867. 
Beendigung des Musterungs-Geschäfts. 
Nach geschehener Loosung ist das Musterungs-Geschäft beendigt. 
.Ueber die ordnungsmäßig stattgehabte Loosung wird ein Protokoll aufgenommen 
und von allen Mitgliedern der verstärkten Ersatz-Kommission unterzeichnet.
	        
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