Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission in der Reihenfolge vor— 
gestellt, in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen. 
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der 
Ersatz-Kommission. 
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermin gar 
nicht oder nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des 8 65, s entschieden. 
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mit— 
gliedern der Ersatz-Kommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt, oder es wird, 
sofern eine solche Zurückstellung gesetzlich nicht mehr zulässig, die vorläufige Ent- 
scheidung der Ersatz-Kommission bestätigt. 
§ 72. 
Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission. 
Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Ab- 
schnitt enthaltenen Grundsätzen. 
Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen. 
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militär- 
Vorsitzende. 
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden 
unter „Bemerkungen“ nachgetragen. 
. Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn 
auch die Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission von dem Vorschlage der Ersatz- 
Kommission abweicht, nicht statt. 
— 
.Die Ausschließungs-, Ausmusterungs- und Ersatz-Reserve-Scheine J. und II. werden 
— soweit sie vorbereitet sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mit- 
gliedern der Ober-Ersatz-Kommission unterzeichnet. 
Wann die Ersatz-Reserve-Scheine I. für die Ueberzähligen zur Vollziehung vor- 
zulegen sind, bestimmt die Ober-Ersatz-Kommission. 
Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des 
Rekrutenbedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und 
treten mit der Aushändigung des Urlaubspasses (Nr. 6) als Rekruten zu den Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes über. 
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten 
für Garde, Kürassiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Oekonomiehand- 
werker und Marine (§ 65, 1 3) abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine 
genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu finden ist.
	        
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