Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Bezirken auszugleichen, ein gewisser Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) mehr ausge— 
hoben. 
. Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung wird 
durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur dem Infanterie-Brigade-Kommandeur — 
in der Regel telegraphisch — Meldung erstattet. 
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigade-Sammelplatz 
(§ 80, s) zu stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird 
die ganze Zahl der ausgehobenen Mannschaften gestellt. 
Alle Ueberzähligen der seemännischen Bevölkerung, sowie die nicht beanspruchten Pro- 
zent-Mannschaften (Nr. 5) werden — ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr — 
der Seewehr zweiter Klasse überwiesen. 
Die Ausschließungs-, Ausmusterungs-, Ersatz-Reserve= und Seewehr-Scheine werden 
im Schiffer-Musterungstermin durch die Ersatz-Kommission im Aufstrage der Ober- 
Ersatz-Kommission ausgefertigt und sogleich ausgehändigt. 
Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (unter der Adresse der Militär- 
Vorsitzenden) der Ober-Ersatz-Kommission zum 1. Februar eingereicht, welche die- 
selben nach entsprechender Ergänzung ihrer Exemplare zurücksendet. 
Elfter Abschnitt. 
Schluß des Ersatz-Geschäfts. 
876. 
Nachersatzgestellungen. 
Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahrgänge, welcher in der Zeit von der 
Einstellung der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der 
Truppen Nachersatz gestellt. 
Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigade-Bezirk gestellt, aus welchem der Trup- 
pentheil bei der letzten Einstellung seine Rekruten erhalten hat. 
Sind dieselben aus mehreren Infanterie-Brigade-Bezirken ausgehoben, so wird 
der Nachersatz aus demjenigen gestellt, in welchem der in Abgang gekommene Mann 
ausgehoben war. 
Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungs-Bezirke geschieht durch 
die Ober-Ersatz-Kommission nach den im § 54 enthaltenen Grundsätzen. 
Den zu Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§ 72, 5), welche bis zum 
1. Februar keine Gestellungs-Ordre erhalten haben, werden durch die Landwehr- 
Bezirks-Kommandos die Urlaubspässe wieder abgenommen und durch Loosungsscheine 
1876. 10
	        
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