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Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Landwehr-Bezirks—
Kommandeurs.
N. M. G. 8 60, 4.
Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs
sind den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Ge-
stellungs-Ordres in Gegenwart des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs oder seines
Stellvertreters vorzulesen und zu erklären.
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marsch-
Verpflegungsgelder zu ertheilen.
§ 80.
Gestellung der Rekruten.
Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-) theile findet
grundsätzlich bei demjenigen Landwehr-Bataillon statt, in dessen Bezirk sie ausge-
hoben worden sind.
Ausnahmen dürfen durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur nur dann ge-
nehmigt werden, wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten
(6 79, 2) die Mittel zur rechtzeitigen Rückkehr thatsächlich fehlen.
In diesem Falle wird er dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Be-
zirks mittelst Auszuges aus der Vorstellungsliste überwiesen und dort unter Anrech-
nung auf den Rekrutenbedarf zur Einstellung gebracht. Dem Infanterie-Brigade-
Kommandeur wird hiervon Meldung gemacht.
Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu
Nachersatzgestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre
wieder der Ober-Ersatz-Kommission vorgestellt (§ 49, 6).
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten,
werden sie ohne Weiteres ihrem Truppentheil überwiesen, welcher — wenn erforder-
lich — ihre Aufnahme in ein Militär-Lazareth veranlaßt.
Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des § 28, 1 Anwendung
finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres ab und treten in die
Kategorie der Militärpflichtigen zurück.
Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die
Grundlisten.
Aus nachträglichen Reclamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht
in die Militärverpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatz-Kommission,
welche die Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden.