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Gewandtheit und Geistesbereitschaft, mit welcher sie über dasselbe gebieten, an den Tag
zu legen.
Sie hat sich in 7 bis 8 Stunden über einen vollen Tag zu erstrecken und die Zahl
der Examinanden ist nur dann zu theilen, wenn sie über 15 ansteigt.
Die jedem einzelnen Gegenstande zu widmende Zeit, nach Befinden auch die vor-
zulegenden Schriftsteller und Pensa bestimmt der Königliche Prüfungscommissar.
65. Das Lehrercollegium hat vor Beginn der Prüfung das Urtheil über die
Schulleistungen der Abiturienten und über den ganzen wissenschaftlichen und sittlichen
Standpunkt derselben in gemeinsamer Berathung festzustellen. Auf Grund dieses
Urtheils und unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der
Prüfung selbst werden in einer Conferenz der Prüfungscommission, welche unmittelbar
nach dem Schlusse der mündlichen Prüfung unter Vorsitz des Königlichen Prüfungs-
commissars stattfindet, sowohl die Specialcensuren als die Hauptcensur für die Ge-
prüften bestimmt.
Die wissenschaftliche Hauptcensur wird durch die 3 Stufen: vorzüglich (), gut (II)
und genügend (lII) ausgedrückt. Die Zwischenstufen und näheren Bezeichnungen Ib,
IIa, IIb und IIIa sind sowohl für die wissenschaftliche Hauptcensur, als für die wissen-
schaftlichen Specialcensuren zulässig.
Durch die Sittencensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (1)
oder als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen.
Einem abgehenden Schüler, welcher frühere Anstöße in seinem Verhalten später durch
anhaltend tadelloses Betragen ausgeglichen hat, mag der erste Censurgrad nicht vor-
enthalten werden; nur ist der Censur ein Zusatz oder eine beschränkende Zeitbestimmung
(wie z. B.: „seit seinem Eintritte in Unterprima“ 2c.) beizufügen.
Ueber das Ergebniß der Censurconferenz, sowie überhaupt über den ganzen Ver-
lauf der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, nach Verlesung von dem Königlichen
Prüfungscommissar mit zu unterzeichnen und von dem Rector zu den Prüfungsacten
zu bringen.
66. Die Maturitätszeugnisse sind in deutscher Sprache abzufassen und haben die
Ueberschrift zu tragen:
Reifezeugniß des Gymnasiums z
Diese gesonderte Ueberschrift haben auch die für die Gymnasialschüler ausgestellten
Reifezeugnisse der beiden, zur Zeit mit Realschulen verbundenen Gymnasien zu Plauen
und Zittau zu führen. In diese Zeugnisse sind für die wissenschaftlichen Leistungen so-
wohl die Specialcensuren in den einzelnen Prüfungsfächern, als auch die festgestellte
Haupt= und Gesammtcensur und zwar mit Worten einzutragen, während die Zahl
mit den zulässigen Zwischenstufen in Parenthese beizufügen ist.
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Censur-
ertheilung.
Form
der Zeugnisse.