Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Gewandtheit und Geistesbereitschaft, mit welcher sie über dasselbe gebieten, an den Tag 
zu legen. 
Sie hat sich in 7 bis 8 Stunden über einen vollen Tag zu erstrecken und die Zahl 
der Examinanden ist nur dann zu theilen, wenn sie über 15 ansteigt. 
Die jedem einzelnen Gegenstande zu widmende Zeit, nach Befinden auch die vor- 
zulegenden Schriftsteller und Pensa bestimmt der Königliche Prüfungscommissar. 
65. Das Lehrercollegium hat vor Beginn der Prüfung das Urtheil über die 
Schulleistungen der Abiturienten und über den ganzen wissenschaftlichen und sittlichen 
Standpunkt derselben in gemeinsamer Berathung festzustellen. Auf Grund dieses 
Urtheils und unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der 
Prüfung selbst werden in einer Conferenz der Prüfungscommission, welche unmittelbar 
nach dem Schlusse der mündlichen Prüfung unter Vorsitz des Königlichen Prüfungs- 
commissars stattfindet, sowohl die Specialcensuren als die Hauptcensur für die Ge- 
prüften bestimmt. 
Die wissenschaftliche Hauptcensur wird durch die 3 Stufen: vorzüglich (), gut (II) 
und genügend (lII) ausgedrückt. Die Zwischenstufen und näheren Bezeichnungen Ib, 
IIa, IIb und IIIa sind sowohl für die wissenschaftliche Hauptcensur, als für die wissen- 
schaftlichen Specialcensuren zulässig. 
Durch die Sittencensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (1) 
oder als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen. 
Einem abgehenden Schüler, welcher frühere Anstöße in seinem Verhalten später durch 
anhaltend tadelloses Betragen ausgeglichen hat, mag der erste Censurgrad nicht vor- 
enthalten werden; nur ist der Censur ein Zusatz oder eine beschränkende Zeitbestimmung 
(wie z. B.: „seit seinem Eintritte in Unterprima“ 2c.) beizufügen. 
Ueber das Ergebniß der Censurconferenz, sowie überhaupt über den ganzen Ver- 
lauf der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, nach Verlesung von dem Königlichen 
Prüfungscommissar mit zu unterzeichnen und von dem Rector zu den Prüfungsacten 
zu bringen. 
66. Die Maturitätszeugnisse sind in deutscher Sprache abzufassen und haben die 
Ueberschrift zu tragen: 
Reifezeugniß des Gymnasiums z 
Diese gesonderte Ueberschrift haben auch die für die Gymnasialschüler ausgestellten 
Reifezeugnisse der beiden, zur Zeit mit Realschulen verbundenen Gymnasien zu Plauen 
und Zittau zu führen. In diese Zeugnisse sind für die wissenschaftlichen Leistungen so- 
wohl die Specialcensuren in den einzelnen Prüfungsfächern, als auch die festgestellte 
Haupt= und Gesammtcensur und zwar mit Worten einzutragen, während die Zahl 
mit den zulässigen Zwischenstufen in Parenthese beizufügen ist. 
12* 
Censur- 
ertheilung. 
Form 
der Zeugnisse.
	        
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