Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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*52. Nach den im Laufe des Halbjahrs über die Fortschritte jedes Zöglings Versetzungen. 
gemachten Wahrnehmungen in Verbindung mit dem Ergebnisse der Prüfungen wird 
zu Michaelis die Versetzung der Schüler innerhalb ihrer Classen, zu Ostern die Ver- 
setzung innerhalb derselben Classe und in höhere Classen durch das Lehrercollegium 
beschlossen und festgestellt. 
Wenn Schüler der oberen oder mittleren Classen nur geringe geistige Fähigkeiten 
zeigen und zwei halbe Jahre hinter einander in Fleiß und Fortschritten die Censur 
„ganz ungenügend“ erhalten oder zweimal den Jahrescursus derselben Classe durch- 
gemacht haben, ohne zur Versetzung in eine höhere Classe reif zu sein, so ist nach Maß- 
gabe § 14, al. 2 des Gesetzes zu verfahren. Dasselbe kann geschehen, wenn Schüler 
der oberen oder mittleren Classen zwei halbe Jahre hinter einander im Betragen die 
Censur „ganz ungenügend“ erhalten. 
&53. Zu Aufmunterung des Fleißes ist zu wünschen, daß nach den Prüfungen Prämien. 
einige Bücherprämien an diejenigen Schüler vertheilt werden, welche sich in jeder Classe 
durch Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen ausgezeichnet haben. 
54. Zu den öffentlichen Prüfungen zu Ostern am Schlusse des Jahrescurses Programm. 
wird seiten der Schule durch ein Programm eingeladen. Dasselbe hat zuerst eine 
wissenschaftliche Abhandlung, sodann Mittheilungen über die im Laufe des Jahres bei 
der Schule vorgekommenen Veränderungen oder sonstigen bemerkenswerthen Ereignisse, 
ferner eine Namenliste der Schüler aller Classen, endlich ein Verzeichniß der vor- 
getragenen Lehrgegenstände mit Angabe der durchgeführten Pensa und wöchentlich darauf 
verwendeten Stunden zu enthalten. 
Die wissenschaftliche Abhandlung wird der Reihe nach von sämmtlichen ordentlichen 
Lehrern der Anstalt geschrieben. Eine Abweichung von der Reihenfolge ist nur mit 
Genehmigung des Ministeriums gestattet. Nebenlehrer und provisorische Lehrer sind von 
der Abfassung zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht dazu verpflichtet. Die Ab- 
handlung ist vor dem Abdrucke dem Director im Manuseripte vorzulegen. Die Schul- 
nachrichten sind jedesmal von dem Director beizufügen. 
Von den Programmen ist eine entsprechende Anzahl von Druckexemplaren an die 
vorgesetzten Behörden einzusenden. 
III. 
Reifeprüfung. 
#55. Die Reifeprüfung mit dem Rechte, welches das Bestehen derselben nach § 47 Wo dieselbe zu 
des Gesetzes verleiht, kann nur an einer öffentlichen, mit der Berechtigung zur Vor= erstehen itt. 
nahme dieser Prüfung versehenen Realschule bestanden werden.
	        
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