Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Prüfungs- 
commission. 
Bedingungen 
der Zulassung. 
Zeit der 
Reifeprüfung. 
Prüfungs- 
modus. 
Schriftliche 
Prüfung. 
— 106 — 
* 56. Die Prüfungscommission, vor welcher die Reifeprüfung zu bestehen ist, 
wird unter Vorsitz eines von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
dazu ernannten Commissars aus dem Director und allen den Lehrern zusammengesetzt, 
welche die den Gegenstand dieser Prüfung ausmachenden Fächer in der Anstalt und 
zwar zunächst in den obersten Classen vertreten. 
&57. Zur Reifeprüfung sind nur diejenigen Zöglinge zuzulassen, welche den Lehr- 
cursus der Oberprima absolvirt haben. Unter dieser Voraussetzung bedarf es wegen 
ihrer Zulassung zur Reifeprüfung weder besonderer Genehmigung, noch besonderer 
Zeugnisse, sondern nur der, ein Vierteljahr vorher zu bewirkenden Anmeldung bei dem 
Director der Anstalt. 
Auswärtige Adspiranten werden nur dann zugelassen, wenn sie durch ausdrückliche 
Anordnung des Ministeriums zur Erstehung der Reifeprüfung einer Realschule zu- 
gewiesen worden sind. 
Die Prüfung ist für die eigenen Zöglinge der Realschule unentgeltlich. Auswärtige 
Examinanden aber haben, wie auch ihre Prüfung ausfallen mag, für dieselbe 20 Mark 
an die Kasse der Realschule zu entrichten. 
#58. Die Reifeprüfung findet regelmäßig einmal jährlich in den letzten Wochen 
vor Ostern statt. Außerdem soll vor Michaelis eine Reifeprüfung für diejenigen Schüler 
gestattet sein, denen bei der vorhergehenden Reifeprüfung zu Ostern wegen unzureichender 
Leistungen kein Reifezeugniß ertheilt werden konnte, oder die freiwillig ein halbes Jahr 
über die gesetzlich bestimmte Zeit in Oberprima verblieben sind, oder denen durch Dis- 
pensation von Seiten des Ministeriums eine frühere Zulassung gestattet worden ist. 
Die Directoren haben längstens bis zum 15. Januar und bei einer außerordent- 
lichen Reifeprüfung zu Michaelis längstens bis zum 15. Juli die Abiturienten ihrer 
Schule bei dem Ministerium anzumelden, etwaige Vorschläge wegen der Prüfungstage 
beizufügen und die weiteren Anordnungen hierauf zu erwarten. 
659. Die Reifeprüfung zerfällt in eine schriftliche und in eine mündliche und 
erstreckt sich auf alle wissenschaftlichen Fächer des Unterrichtsplans. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. 
60. Inr der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
eine freie Arbeit in deutscher Sprache, 
in einer der beiden neueren Sprachen eine freie Arbeit, 
in der anderen ein Exercitium, 
ein lateinisches Exercitium, 
sodann ist eine Aufgabe 
aus der Planimetrie und Stereometrie, 
aus der Trigonometrie und analytischen Geometrie,
	        
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