Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Form 
der Zeugnisse. 
Zurück- 
weisung. 
— 108 — 
Prüfung selbst werden in einer Conferenz der Prüfungscommission, welche unmittelbar 
nach dem Schlusse der mündlichen Prüfung unter Vorsitz des Königlichen Prüfungs— 
commissars stattfindet, sowohl die Specialcensuren, als die Hauptcensur für die Geprüften 
bestimmt. 
Die wissenschaftliche Hauptcensur wird durch die drei Stufen vorzüglich (I), 
gut (II) und genügend (III) ausgedrückt. Die Zwischenstufen und näheren Bezeich- 
nungen Ib, IIa, IIb und IIIa sind sowohl für die wissenschaftliche Hauptcensur, als für 
die wissenschaftlichen Specialcensuren zulässig. 
Durch die Sittencensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend () 
oder als befriedigend (1)), oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen. 
Einem abgehenden Schüler, welcher frühere Anstöße in seinem Verhalten später durch 
anhaltend tadelloses Betragen ausgeglichen hat, mag der erste Censurgrad nicht vorent- 
halten werden; nur ist der Censur ein Zusatz oder eine beschränkende Zeitbestimmung 
(wie z. B. „seit seinem Eintritt in Unterprima“) beizufügen. 
Ueber das Ergebniß der Censurconferenz, sowie überhaupt über den ganzen Ver- 
lauf der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, nach Vorlesung von dem Königlichen 
Prüfungscommissar mit zu unterzeichnen und von dem Director zu den Prüfungsacten 
zu bringen. 
63. Die Reifezeugnisse sind auf einem Bogen gewöhnlichen Actenformats aus- 
zustellen. Die erste Seite erhält die Ueberschrift: 
Reifezeugniß der Königlichen (städtischen) Realschule 1. O 883 ... 
Die hierauf folgende Personalbezeichnung soll enthalten: den vollständigen Namen des 
Empfängers, Geburtsort, Tag und Jahr der Geburt, den Stand des Vaters, Religion 
oder Confession des Schülers, Vorbildung desselben, Zeit seiner Aufnahme auf die 
Realschule, Dauer seines Besuchs der beiden Primen. 
Bei außerehelich geborenen Abiturienten sind die Angaben über die Abkunft weg- 
zulassen, vielmehr genügt die vollständige Einzeichnung des Namens, welchen das Ge- 
burtszeugniß angiebt. 
Der Personalbezeichnung folgen, in Worten ausgedrückt und mit dahinter gesetzter 
Ziffer, die beiden Hauptcensuren über die Leistungen und über das Verhalten, endlich 
die Unterschriften sämmtlicher Mitglieder der Prüfungscommission. 
Auf die dritte Seite des Bogens sind die Specialcensuren zu setzen. 
64. Examinanden, deren schriftliche Arbeiten bereits so ausgefallen sind, daß 
sie eine Censur nicht verdienen, sollen vor der mündlichen Prüfung von dem Director 
davon in Kenntniß gesetzt werden und können, wenn sie nicht freiwillig auf Zulassung 
zu der mündlichen Prüfung verzichten, nach Befinden von derselben ausgeschlossen werden.
	        
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