Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 109 — 
Erlangt ein Examinand nach beendigter Prüfung keine Censur, oder ist er bereits 
nach völlig unbefriedigendem Ausfall der schriftlichen Arbeiten entweder freiwillig zurück— 
getreten oder von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden, so ist er auf Ver— 
langen nach einem halben oder vollen Jahre noch einmal zu dieser Prüfung zuzulassen; 
eine nochmalige Zurückweisung aber schließt die Zulassung zu dieser Prüfung für 
immer aus. 
865. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs- Verwarnung. 
mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von 
der ferneren Theilnahme an der Prüfung, dafern aber die Täuschung erst nach Been— 
digung der Prüfung entdeckt wird, mit Verweigerung, beziehentlich Ungiltigerklärung 
des Reifezeugnisses zu bestrafen. 
Auch kann im Falle eines blosen Versuchs des Gebrauchs fremder Hilfe oder 
unerlaubter Hilfsmittel die Zurückweisung von der ferneren Theilnahme an der Prüfung, 
beziehentlich die Verweigerung des Reifezeugnisses verfügt werden. 
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen blosen Versuchs bestraft wurde, nur 
noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zu— 
gelassen werden. 
Ueber die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungscommission. 
Auf diese Strafen hat der Director vor Beginn der Reifeprüfung sämmtliche 
Examinanden hinzuweisen und sie unter Bezugnahme auf deren unnachsichtliche An- 
wendung nachdrücklich zu verwarnen. 
  
C. 
Lehr- und Prüfungsordnung für die Realschulen II. Ordnung. 
Die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen I. Ordnung gilt auch für die 
Realschulen II. Ordnung mit folgenden Ausnahmen: 
1. 
Die Schüler sind nur zur Erlernung von zwei fremden Sprachen verpflichtet (§51, Zu § 1 
al. 2 des Gesetzes, § 21 der Ausführungsverordnung). denteh, und 
nung für die 
- Realschulen 
2. I. Ordnung. 
Die Classen sind zu bezeichnen mit „Ta, Lbp, II, III, IV, V/(850 des Gesetzes). 9 * 
erselden 
15 Ordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.