— 113 —
Biblische Geschichte 2 Stunden. Die Geschichten des alten Testaments mit
Berücksichtigung der bezüglichen biblischen Geographie. Gutes, dem biblischen Aus—
drucke sich anschließendes Nacherzählen.
Classe W: 4 Stunden wöchentlich. Katechismus 2 Stunden. Erklärung des zweiten
und dritten Artikels des zweiten Hauptstücks, eingehende Erklärung des Wortverstands
des dritten, vierten und fünften Hauptstücks. Bibelsprüche und Kirchenlieder wie in Classe VI.
Biblische Geschichte 2 Stunden. Die biblischen Geschichten des neuen Testaments.
Memoriren der bekanntesten Gleichnisse und einiger Hauptstellen aus den Reden Jesu.
Classe IV: 4 Stunden wöchentlich. Bibelkunde. Einleitung in die Bücher alten
und neuen Testaments mit übersichtlicher Darstellung der heilsgeschichtlichen Entwickel-
ung und ausgedehnter Lectüre. Die erforderlichen Bibelsprüche und Kirchenlieder.
Classe III: 4 Stunden wöchentlich. Bibelkunde und Bibelerklärung 2 Stun-
den. Leben Jesu. Lesen und Erklärung ausgewählter Stellen der vier Evangelien
unter Darlegung des Baues und des gegenseitigen Verhältnisses dieser Bücher. Beson-
ders hervorzuheben sind die Reden Jesu, namentlich die Bergpredigt, die Gleichnisse
und einzelne Abschnitte aus dem Evangelium Johannis. Kurzer Abriß der Geschichte
des Kirchenliedes.
Kirchengeschichte 2 Stunden. Die Apostelgeschichte. Darstellung der Weiter-
entwickelung der Kirche bis auf die Reformation.
Classe II: 4 Stunden wöchentlich. Glaubens= und Sittenlehre der evan-
gelischen Kirche 2 Stunden. Ausführliche praktische Erklärung des Katechismus mit
besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Volksschule.
Kirchengeschichte 2 Stunden. Fortsetzung bis zur Gegenwart.
Classe I: 3 Stunden wöchentlich. Glaubens= und Sittenlehre wie in Classe ll;
hierüber insbesondere: Lesen und Erklärung des ersten Theiles der Augsburgischen Con-
fession und Darstellung der Unterscheidungslehren. Erläuterung der wichtigsten episto-
lischen Abschnitte, namentlich im Anschlusse an den Römerbrief.
§# . Der Religionsunterricht hat vor Allem auf Erweckung und Belebung des
christlich-religiösen Sinnes und auf feste Begründung evangelischen Glaubens hinzuwirken.
In seiner Gesammtheit bezweckt der Religionsunterricht ausreichende Bekanntschaft mit
demgeschichtlichen und doctrinellen Hauptinhalte der heiligen Schrift, mit der Entwickelungs-
geschichte der christlichen Kirche, besonders in den ersten Jahrhunderten und in dem Zeitalter
der Reformation und mit den Lehren der evangelischen Kirche und ihrer Begründung.
Bemerkung zu §§ 6 und 7.
Die Bestimmungen in §§ 6 und 7 leiden auf das katholische Volksschul-
lehrer-Seminar zu Bautzen keine Anwendung. Wegen des Religionsunterrichts
an diesem Seminare bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
Lehrziel.