Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Pädagogik. 8 20. Classe III: 4 Stunden wöchentlich. Grundlegender Unterricht in Psychologie 
Vertheilungdes und Logik. Katechetische und methodologische Anweisungen und Uebungen. 
re- Classe II: 5 Stunden wöchentlich. Fortsetzung des in Classe III Begonnenen und 
Unterrichtslehre. 
Classe I: 5 Stunden wöchentlich. Katechetik, Erziehungslehre, Geschichte der Pädagogik. 
Schul- & 21. Classe III. Den Zöglingen ist von Zeit zu Zeit Gelegenheit zu geben, 
praxis. Musterlectionen in der Uebungsschule beziehentlich auch in Classe VI des Seminars 
beizuwohnen. 
Classe II und 1, je 4 Stunden wöchentlich für jeden Zögling. Anhören von Muster- 
lectionen. Unterrichtsertheilung unter Aufsicht. Kritische Besprechung der von Seminaristen 
gehaltenen Lectionen; nach Befinden in Classe I Theilnahme an einzelnen, die Uebungs- 
schule betreffenden Conferenzen. 
Lehrziel. & 22. Am Schlusse des Seminarcursus muß Einsicht in die Functionen, Kräfte 
und Gesetze des Seelenlebens und eine übersichtliche Kenntniß der Erziehungs= und 
Unterrichtslehre mit Einschluß der Schulkunde, sowie ein geschichtlicher Ueberblick über 
das ganze Schul= und Erziehungswesen, in praktischer Beziehung genügende Fertigkeit 
in der Anwendung der für das Lehrverfahren überhaupt und für die methodische Behand- 
lung der einzelnen Unterrichtsgegenstände insbesondere giltigen Regeln gewonnen sein. 
Musik-= * 23. Der musikalische Unterricht erstreckt sich auf folgende Zweige desselben: 
unterrichtr a) Gesangunterricht mit Anweisung zu ersprießlicher Ertheilung desselben in der 
bemerkungen. Volksschule; · 
b) Harmonielehre, Violin-, Clavier= und Orgelspiel. 
Wegen Dispensation der Schüler der oberen fünf Classen von dem Unterrichte unter 
b siehe § 58, al. 2 des Gesetzes. Als obligatorische Unterrichtsgegenstände gelten in 
allen Classen der Gesangunterricht, in Classe VI die Harmonielehre, in Classe VI, V. 
und IV auch das Violinspiel. 
Zu einem Kirchschulamte werden nur solche Lehrer zugelassen, welche, wenn sie auf 
einem Seminare vorgebildet sind, den vollständigen Unterricht in der Musik genossen 
haben und die volle Befähigung dazu in allen Zweigen des Seminar-Musikunterrichts 
durch ihre Prüfungszeugnisse nachweisen können. 
Vertheilung des §24. Classe VI: 6 Stunden wöchentlich. Gesang 3 Stunden. Elementare Musik- 
Unterrichts= lehre, Violin= und Clavierspiel je 1 Stunde. 
stoffs. Classe V: 4 (6) Stunden wöchentlich. Gesang 3 Stunden; Violinspiel, Harmonie— 
lehre, Clavierspiel je 1 Stunde. 
Classe IV: 4 (7) Stunden wöchentlich. Gesang 3 Stunden; Violinspiel, Harmonie- 
lehre, Clavierspiel, Orgelspiel je 1 Stunde.
	        
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