Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Classe III: 3 (6) Stunden wöchentlich. Gesang 3 Stunden; Harmonielehre, Clavier— 
spiel, Orgelspiel je 1 Stunde. 
Classe II und 1, je 3 (5) Stunden wöchentlich. Gesang 3 Stunden; Harmonielehre, 
Orgelspiel je 1 Stunde. » 
In denjenigen Classen, in welchen der Unterricht im Violin- beziehentlich Clavier— 
spiel in Wegfall kommt, ist den Zöglingen ausreichende Gelegenheit zur Uebung auf 
den betreffenden Instrumenten zu geben. Auch sind von Zeit zu Zeit durch den Musik— 
lehrer Prüfungen zu veranstalten. 
& 25. Für diejenigen Schüler, welche den vollständigen Musikunterricht genossen Lehrziel. 
und sich für den Kirchendienst vorbereitet haben, gilt als Lehrziel die für eine würdige 
Verwaltung des Kirchendienstes in allen Stücken erforderliche musikalische Tüchtigkeit. 
#26. Classe VI: 2 Stunden wöchentlich. Deutsche Schrift. Schreib- 
Classe V: 2 Stunden wöchentlich. Lateinische (englische) Schrift. a 
Classe IV und lII, je 1 Stunde wöchentlich. Deutsche und lateinische Schrift. unterrichts- 
Methodische Uebungen zur Einführung in den Betrieb des Schreibunterrichts in der stoffs. 
Volksschule. Ductus nach Henze. 
In allen Classen des Seminars streng ist darauf zu halten, daß die schriftlichen 
Arbeiten eine gute Handschrift zeigen. 
§27. Eine deutliche, geläufige und geschmackvolle Handschrift, besonders zu sLehrziel. 
dem Zwecke, den Schüler zu Ertheilung des Schreibunterrichts in der Volksschule zu 
befähigen. 
§ 28. Der Unterricht in der Stenographie ist nur facultativ und wird nur an Steno- 
Schüler der V., IV. und III. Classe in je 2, 2 und 1 Stunde ertheilt. Praphie. 
Er umfaßt für Classe V und IV, welche in der Regel combinirt werden, Laut- 
schreiblehre einschließlich der Lautverbindung mittelst kalligraphischer Uebungen; Lesen 
und Uebertragen; Wortschreiblehre. 
In Classe III tritt Einübung der Wortkürzungen und Uebung im Schnellschreiben 
hinzu. 
§29. Da der Seminar-Turnunterricht nicht blos das leibliche Wohlbefinden der Turnen. 
Zöglinge und ihre körperliche Kraft und Anstelligkeit fördern, sondern auch sie befähigen Vorbemerkung. 
soll, Unterricht im Turnen zu ertheilen, so sind Dispensationen nur auf Grund eines 
ärztlichen Zeugnisses und auch dann nur vorübergehend und in der Weise zulässig, daß 
die Zöglinge zwar von der Theilnahme, nicht aber von der Anschauung derselben in 
den festgesetzten Stunden befreit werden. 
Die Dispensation ertheilt der Director. 
Combination der Classen ist nur in außer den Unterrichtsstunden etwa angesetzten, 
in die Freizeit der Schüler fallenden facultativen, sogenannten Kürturnstunden statthaft.
	        
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