Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Bei Prüfung einzelner, im Laufe des Unterrichtsjahrs Aufnahme suchenden Schüler 
hat der Director ausnahmslos den Ordinarius und die übrigen Hauptlehrer der Classe, 
für welche sie geprüft werden, zuzuziehen. 4 
Vollzug der #43. Die in der Prüfung als aufnahmefähig Erkannten sind einer sorgfältigen 
Ausnahme. Untersuchung durch den Seminararzt zu unterwerfen und nur dann aufzunehmen, wenn 
die Aufnahme nach dem Ergebnisse der Untersuchung unbedenklich ist. 
Dieses Ergebniß ist in dem Prüfungsprotokolle ausdrücklich zu bemerken. 
Die Aufgenommenen sind in ein Hauptbuch einzutragen. 
Jeder Zögling, gleichviel ob In= oder Externer, beziehentlich der gesetzliche Ver- 
treter desselben, hat bei Aufnahme in das Seminar einen Revers, wie folgt, auszustellen: 
IJIhHHHHHrrr verpflichte mich, bei meinem 
Eintritte in das Seminar zu N. N. nach Beendigung meiner Ausbildung 
in demselben oder einem anderen öffentlichen sächsischen Seminare unweigerlich 
jede Hilfslehrer= oder Vicarstelle im Königreiche Sachsen, welche mir namens 
der obersten Schulbehörde übertragen werden wird, anzunehmen und bis 
zur Erstehung der Wablfähigkeitsprüfung zu verwalten, und erkläre mich 
für verbunden, im Weigerungsfalle für jedes im Seminare zugebrachte Jahr die 
Summe von 120 Mark an die Kasse des Ministeriums des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts zu Dresden einzuzahlen. 
Desgleichen verpflichte ich mich zur Zahlung von 120 Mark für jedes im 
Seminare zugebrachte Jahr für den Fall, daß ich dasselbe vor Beendigung meiner 
Ausbildung zum Lehrer freiwillig verlasse, ohne durch meinen Gesundheitszustand 
oder sonstige zwingende Gründe, über deren Zulässigkeit die Entscheidung lediglich 
der obersten Schulbehörde zusteht, dazu genöthigt zu sein. 
N. N. den 
N. N 
Der unterzeichnete Vater (Vormund) des Seminarissen 
genehmigt hierdurch dessen vorstehende Erklärung. 
N. N., den 
N. N. 
Bei Verweigerung dieses Reverses ist von der Aufnahme abzusehen. 
Die Aufnahme der am Beginne des Unterrichtsjahrs Eintretenden ist als ein feier- 
licher Act in Gegenwart des Lehrercollegiums beziehentlich der Angehörigen der Zöglinge 
und des Schülercötus vom Director zu vollziehen.
	        
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