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C.
Halbjahres= und Jahresprüfungen.
&4. Jährlich zweimal und zwar am Schlusse des Semesters und am Schlusse
des Schuljahrs ist eine Prüfung aller Classen der Anstalt abzuhalten.
§ 45. Die Michaelisprüfung wird nicht öffentlich und in der Regel nur schriftlich,
sowie durch Darlegung der in den technischen Fächern erworbenen Fertigkeiten abgelegt.
Sie umfaßt einen Zeitraum von längstens 3 Tagen.
Die vor Ostern abzuhaltende Jahresprüfung wird in den Classen VI—II schriftlich
und mündlich abgenommen. Die schriftliche hat der mündlichen vorauszugehen, und es
sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten corrigirt und censirt während der mündlichen
Prüfung aufzulegen. Die mündliche Prüfung, zu welcher bei den in § 67,2 des Gesetzes
bezeichneten Seminaren die Aufsichts= beziehentlich die Collaturbehörde einzuladen ist,
findet in Gegenwart des gesammten Lehrercollegiums statt. Dieselbe ist für die einzelnen
Classen auf die Zeit von 2—3 Stunden zu beschränken.
Nach Beendigung dieser Prüfungen hat das Lehrercollegium in einer Conferenz
die Censuren über Fortschritte, Fleiß und sittliches Verhalten der einzelnen Zöglinge fest-
zustellen.
Diese Censuren sind nach den Graden:
vorzüglich
recht gut
gut
ziemlich gut
genügend
ungenügend
1 s IIL
1
2
3 ». .
4 bezüglich der Fortschritte,
5
6
und
zur besonderen Zufriedenheit
zur Zufriedenheit
nicht durchgängig zur Zufriedenheit-
unbefriedigend
zu ertheilen, in ein im Archive des Seminars zu verwahrendes Censurbuch einzutragen
und den Eltern jedes Schülers zu übersenden.
Es erscheint zweckmäßig, auf den schriftlichen Censuren da, wo Veranlassung gegeben
ist, noch besondere Bemerkungen z. B. über Schulversäumnisse, mangelhaften Privat-
fleiß, Vernachlässigung des Schülers in der Handschrift, zum Lehrerberufe ganz unzu-
reichende, oder auch für einzelne Fächer ausgezeichnete Fähigkeiten 2c. beizufügen.
17“
bezüglich des Fleißes und
sittlichen Verhaltens
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K co P —
Schul-
prüfungen.
Prüfungs-
modus.