Versetzung.
Gegenstände
des Unterrichts.
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Für die erste Classe tritt an Stelle der Jahresprüfung die Schulamtscandidaten—
prüfung (§ 66, al. 1 des Gesetzes).
&46. Nach den im Laufe des Jahres gemachten Wahrnehmungen in Verbindung
mit dem Ergebniß der Jahresprüfung wird die Versetzung der Zöglinge in höhere Classen
vder deren Verbleiben in der Classe durch das Lehrercollegium festgestellt.
Wenn Schüler der oberen oder mittleren Classen nur geringe geistige Fähigkeiten
zeigen und zwei halbe Jahre hinter einander in Fortschritten die Censur „ungenügend“
erhalten oder zweimal den Jahrescursus derselben Classe durchgemacht haben, ohne
zur Versetzung in eine höhere Classe reif zu sein, so ist nach Maßgabe § 14, al. 2 des
Gesetzes zu verfahren. Dasselbe kann geschehen, wenn Schüler der oberen oder mitt-
leren Classen zwei halbe Jahre hinter einander im Betragen die Censur „unbefriedi-
gend“ erhalten.
D
Haus- und Studienordnung (Schulordnung).
847. Gegenstand der Regelung in der nach § 13 des Gesetzes zu entwerfenden
Haus= und Studienordnung (Schulordnung) sind insbesondere: Schulbesuch; Verhalten
der Zöglinge: im Unterrichte, gegen die Lehrer, gegen ihre Mitschüler und in Bezug auf
die Ordnung und das Leben im Internate, einschließlich der Vorschriften über die häus-
lichen Pflichten, und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Lehr-, Arbeits-, Schlaf-,
Wasch-, Speiseräumen u. s. f. erforderlichen Bestimmungen; Garantien für Schonung
der Lehrmittel, des Inventars, der Gebäude; über Studien= und Freizeit, Privatlectüre,
Studirtage, Ausgänge; Ertheilung von Privatunterricht, Beurlaubungen, Annahme von
Freitischen und die Theilnahme an öffentlichen Vergnügungen.
E.
Heminarordnung für die Lehrerinnen-Zeminare.
A.
Lehrordnung.
& 1. Der Unterricht in den Lehrerinnen-Seminaren umfaßt:
Religion,
Deutsche
Französische Sprache und Literatur,
Englische