Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Geographie, 
Geschichte, 
Naturwissenschaften und zwar: Naturbeschreibung (Mineralogie, Botanik, 
Zoologie, Anthropologie) und Naturlehre (Elemente der Physik und 
Chemie), 
Arithmetik, 
Formen= und Raumlehre, 
Pädagogik mit Einschluß der Katechetik, Psychologie und Logik, 
Musik, 
Zeichnen, 
Schreiben, 
Turnen, 
Nadelarbeiten, 
Stenographie. 
Der Unterricht in der englischen Sprache, im Clavierspiel, der Harmonielehre und 
Stenographie ist nicht obligatorisch. 
&# 2. Der Unterricht wird, vorbehältlich § 69, al. 3 des Gesetzes und §§ 14 Classensystem. 
und 26 gegenwärtiger Lehrordnung, in 5 Jahrescursen und dem entsprechend in 5 aufstei- Dauer 
. es Unterrichts. 
genden Classen ertheilt. 
83. Die Schülerzahl einer Classe darf über 25 nicht ansteigen (8 70, al. 2 des Zahl 
Gesetzes). der Schüler 
einer Classe. 
# 4. Keine Classe darf mehr als wöchentlich 34 Unterrichtsstunden erhalten, wobei Zahl und Ver- 
der Unterricht in facultativen Lehrfächern nicht in Betracht kommt (§ 70, al. 2 des lhellung ver 
Gesetzes). stunden. 
Die obligatorischen Lehrstunden sind symmetrisch und so zu vertheilen, daß Mitt- 
woch und Sonnabend nur am Vormittage unterrichtet wird. Außerdem sind die 
schwierigeren und wichtigeren Lectionen auf die Morgenstunden, die Religionsstunden 
soweit nur möglich auf die erste oder zweite Morgenstunde zu verlegen. 
Die Schulstunden sind pünktlich mit 10 Minuten, nach der größeren Pause am 
Vormittage mit 15 Minuten nach dem Glockenschlage zu beginnen und mit dem Glocken- 
schlage zu schließen. Die erste Unterrichtsstunde am Morgen jedes Tages beginnt in 
allen Classen mit Gebet. 
Ueber Vertheilung des Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Classen und die Lehrziele 
ist das Nähere in dem nachstehenden 
Lehrplane 
enthalten.
	        
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