Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Kenntniß der physischen Geographie in ihren Grundzügen, sowie der politischen Lehrziel. 
aller Erdtheile, speciell Europa's und in diesem Deutschlands, in völliger Unabhängig— 
keit von Globus und Karten. 
& 10. Anforderung: Bekanntschaft mit der sächsischen und den Hauptmomenten der Geschichte. 
deutschen Geschichte, insbesondere auch der Reformationsgeschichte; 
Classe W: 2 Stunden wöchentlich. Politische und Culturgeschichte des Alterthums Vertheilung des 
bis zur Völkerwanderung; Unterrichts- 
. stoffs. 
Classe IV: 2 Stunden wöchentlich. — des Mittelalters bis zu den Anfängen der 
neuen Zeit, mit besonderer Hervorhebung der deutschen und sächsischen Geschichte; 
Classe III: 2 Stunden wöchentlich. — des Ausgangs des 15. und des ganzen 
16. Jahrhunderts bis 1618; 
Classe II: 2 Stunden wöchentlich. — des 17. und der ersten Hälfte des 18. Jahr- 
hunderts bis 1763; 
Classe I: 2 Stunden wöchentlich. — der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts und 
Geschichte des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart. 
Bei der Behandlung der Geschichte des Mittelalters, der neueren und neuesten Zeit 
ist Deutschland in den Vordergrund zu stellen und die Entwickelung Sachsens fortgehend 
zu berücksichtigen. 
Bekanntschaft mit den wichtigsten Begebenheiten und Personen der allgemeinen Lehrziel. 
Weltgeschichte sowohl als insbesondere der Culturgeschichte, sowie eingehende Kenntniß 
der Geschichte des engeren wie des weiteren Vaterlands, insonderheit Sicherheit in den 
wesentlichen Zeitangaben. 
+ 11. Anforderung: Allgemeine Bekanntschaft mit den hauptsächlichsten Vertretern Natur- 
des Thier= und Pflanzenreichs. sübusn 
Die Stundenvertheilung in den einzelnen Classen ist dem Lehrer zu überlassen, der Vertheilung des 
Art, daß ihm gestattet ist, semester= oder quartalweise die Stoffe zusammenzudrängen. lerichts- 
Es kann z. B. nach einander zuerst Naturbeschreibung, dann Physik, dann Chemie, mit « 
welcher nach Umständen Unterricht in der Mineralogie verbunden wird, in 2 bis 3 
Stunden behandelt werden, anstatt daß alle drei Zweige gleichzeitig gelehrt werden. 
Der Unterricht in diesen Wissenschaften ist in allen Zweigen auf Anschauung zu 
gründen; der in Classe V und IV zu ertheilende physikalische Unterricht als propä- 
deutischer, der in Classe III, II und 1 als wissenschaftlicher Cursus zu behandeln. 
Classe W: 3 Stunden wöchentlich. Naturbeschreibung und zwar specielle und all- 
gemeine in Botanik, Zoologie und Mineralogie. Naturlehre: Physik. 
1877. 18
	        
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