Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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erfordern. Gelegentliche Aufgaben zur Entwerfung von Flachornamenten nach vorge— 
legten Blättern und Blüthen. 
Classe III: 2 Stunden wöchentlich. Contourzeichnen nach freistehenden geometrischen 
Körpern mit Erklärung der perspectivischen Erscheinungen. Darstellung solcher Körper 
mit plastischer Wirkung einzeln und im Ganzen. 
Uebungen im eigenen Erfinden, wie in Classe IV. 
Classe II: 2 Stunden wöchentlich. Fortsetzung der Aufgabe für Classe III. Zeichnen 
nach der Natur (Topfpflanzen, Früchte und Aehnliches), wobei auch die Farbengebung 
mit in den Bereich des Unterrichts zu ziehen ist. 
Classe I: 2 Stunden wöchentlich. Fortsetzung des in voriger Classe Begonnenen. 
Einführung in die Principien des Zeichenunterrichts und zusammenfassende Darstellung 
der in Tretau's „kleinem Zeichner“ entwickelten Methode. 
Lehrziel. Sicherheit des Auges und der Hand in der Erfassung und Darstellung dargebotener 
Formen; Bildung des Geschmacks. Einsicht in die Methode des Unterrichts. 
Schreiben. 16. Classe V und IV je 1 Stunde wöchentlich. Deutsche und lateinische Schrift. 
Vertheilung des 
Unterrihts- Classe III: 1 Stunde wöchentlich. Methodische Uebungen zur Einführung in den 
stoff. Betrieb des Schreibunterrichts in der Schule. 
In allen Classen des Seminars ist streng darauf zu halten, daß die schriftlichen 
Arbeiten eine gute Handschrift zeigen. 
Lehrziel. Eine deutliche, geläufige und geschmackvolle Handschrift. Verständniß der Unter- 
richtsertheilung. 
Turnen. 8 17. Classe V und IV;„ je 2 Stunden wöchentlich. Durch angemessene Frei-, 
Vertheilung des 
Unteriichts- Ordnungs= und Geräthübungen, bei vorherrschenden Gemeinübungen, wird die turne- 
stoffs. rische Ausbildung der Schülerinnen vervollständigt. 
Classe III, II und l je 2 Stunden wöchentlich, so daß die Schülerinnen in den 
Classen III, II und l bei einem Unterrichte von je 2 Stunden zugleich eine Uebersicht 
über die in Mädchenclassen verwendbaren Turnübungen erhalten und sich der Regeln 
und Gesetze des Unterrichts bewußt werden. 
Lehrziel. Befähigung bei dem Unterrichte in Mädchenclassen, auch der öffentlichen Schulen, 
Hilfe zu leisten und dafern nöthig ihn unter geeigneter Oberleitung selbst zu ertheilen. 
Nadel- & 18. Bei diesem Unterrichtszweige wird vorausgesetzt, daß die Schülerinnen für 
arbeiten. 
Vertheilungdes Stricken und Häkeln eine Unterweisung nicht weiter nöthig haben, bezüglich des Nähens 
Unterrichts= und Stickens aber alle Arten der dabei erforderlichen Stiche kennen und soweit geübt 
stofs. haben, daß sie dieselben ohne Schwierigkeit und grobe Fehler anzuwenden verstehen.
	        
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