Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Vorbildung. 
Modalität 
der Aufnahme- 
prüfung. 
Vollzug 
der Aufnahme. 
Schul- 
prüfungen. 
— 138 — 
Die Zulassung sogenannter Hospitanten, welche nicht als Zöglinge des Seminars 
eintreten, vielmehr nur am Unterrichte theilnehmen wollen, soll von einem bestimmten 
Alter nicht abhängig sein, sie bedarf aber in jedem Falle der Genehmigung der obersten 
Schulbehörde und erfolgt nur auf Widerruf. 
6 26. Der Grad der Vorbildung, welchen die Aufzunehmenden durch eine Prüf- 
ung nachzuweisen haben, wird bezüglich des Seminars zu Dresden durch das Bildungs- 
ziel bestimmt, welches der mittleren Volksschule als Aufgabe gestellt und bei den ein- 
zelnen Disciplinen näher bestimmt ist; doch wird außerdem die Kenntniß der Anfangs- 
gründe der französischen und beziehentlich der englischen Sprache erfordert, wie sie in 
der Lehrordnung § 7, Abs. 1 und § 8, Abs. 1 genauer bezeichnet sind. 
Aufnahme in die höheren Classen beziehentlich in die dritte Classe oder in die vierte 
Classe (Vorbildungsclasse) des Lehrerinnen-Seminars zu Calluberg kann nur dann erfolgen, 
wenn die Nachsuchenden den entsprechenden Grad von Kenntnissen in allen Unterrichts- 
fächern, welche in der betreffenden Classe gelehrt werden, nachweisen. 
6 27. Bei der regelmäßigen Jahresaufnahme zu Anfang des Unterrichtscursus 
ist die Prüfung der Angemeldeten unter Leitung des Directors in Gegenwart und unter 
Betheiligung des gesammten Lehrercollegiums vorzunehmen. 
Bei Prüfung einzelner, im Laufe des Unterrichtsjahrs Aufnahme suchender Schüler= 
innen hat der Director ausnahmslos den Ordinarius und die übrigen Hauptlehrer der 
Classe, für welche sie geprüft werden, zuzuziehen. 
§ 28. Die Aufnahme der am Beginne des Unterrichtsjahrs Eintretenden ist als 
ein feierlicher Act in Gegenwart des Lehrercollegiums beziehentlich der Angehörigen 
der Zöglinge und des Schülercötus vom Director zu vollziehen. 
C. 
Halbjahrs= und Jahresprüfungen. 
§ 29. Jährlich zweimal und zwar am Schlusse des Semesters und am Schlusse 
des Schuljahrs ist eine Prüfung aller Classen der Anstalt abzuhalten. 
30. Die Prüfung am Schlusse des Halbjahrs wird nicht öffentlich und in der 
Regel nur schriftlich, sowie durch Darlegung der in den technischen Fächern erworbenen 
Fertigkeiten abgelegt. Sie umfaßt einen Zeitraum von längstens 3 Tagen. 
Die am Schlusse des Schuljahrs abzuhaltende Jahresprüfung wird in den Classen 
V(IV) — I schriftlich und mündlich abgenommen. Die schriftliche hat der mündlichen 
vorauszugehen, und es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten corrigirt und cenfirt 
während der mündlichen Prüfung aufzulegen. Die mündliche Prüfung findet in
	        
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