Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 174 — 
Anlage D (zu § 25). 
  
Eidesformular 
für 
die Taratoren der behufs einer Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde. 
  
Ich (Vor= und Zuname) gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, 
daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden 
Pferde bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüglichen Vorschriften unter 
Zugrundelegung der vor dem Eintritt der Mobilmachung stattgehabten Friedenspreise und 
ohne Rücksicht auf die in Folge der Mobilmachung eingetretene Preissteigerung nach bestem 
Wissen, mit aller Unparteilichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferde- 
Eigenthümer oder der Königlichen Kasse, abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe (Schluß je nach der Confession) 
Amen! 
 
	        
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