Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Die Leitung des Betriebs erfolgt durch die Generaldirection der Staatseisenbahnen, 
welche den Fahrplan und die Tarife bekannt machen wird, auch verbleibt dieser Behörde 
die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regulirung der Besitzverhältnisse im 
Bereiche der neuen Strecke. 
Dresden, den 28. März 1877. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
  
. 35. Verordnung, 
die Oberrechnungskammer betreffend; 
vom 4. April 1877. 
Wa, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 
haben für angemessen erachtet, die Wirksamkeit der Oberrechnungskammer zu erweitern 
und die Einrichtung derselben zu ändern und verordnen deshalb, mit Bezugnahme auf 
die Verordnung vom 15. Februar 1842 (Seite 55 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1842), hierdurch, wie folgt: 
§ 1. 
Geschäftskreis der Oberrechnungskammer. 
Die Oberrechnungskammer hat theils durch Revision und Justification von Rech- 
nungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern und über Zugang und Ab- 
gang von Staatseigenthum, theils durch Superrevision der bei den Ressortministerien 
zur Revision und Justification gelangenden dergleichen Rechnungen eine Controle über 
den gesammten Staatshaushalt zu führen. 
Rücksichtlich der Prüfung und Justification der Rechnungen über die Staatsschulden= 
kasse wird auf die Bestimmung in § 15 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Seite 211 
der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834) Bezug genommen; wegen 
Prüfung dieser Rechnungen findet das in §§ 17 und 18 der gegenwärtigen Verordnung 
vorgeschriebene Verfahren mit der Maßgabe Anwendung, daß der Landtagsausschuß 
zu Verwaltung der Staatsschulden an Stelle des daselbst erwähnten Ressortministe- 
riums tritt.
	        
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