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jedoch solchenfalls die betreffenden Rechnungen von Zeit zu Zeit einzufordern, um sich
zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds, worüber sie geführt werden, vorschrifts-
mäßig erfolge.
8 10.
Inventarien-Verzeichnisse.
Inwieweit den Rechnungen Inventarien-Verzeichnisse beizufügen sind, oder nur
deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Bestimmung der Oberrechnungs—
kammer nach Verschiedenheit der Kassen und Institute überlassen.
E 11.
Rechnung über die Canzleibedürfnisse.
Die Rechnung über die aus dem Dispositionsfonds der Oberrechnungskammer zu
bestreitenden Canzleibedürfnisse 2c. unterliegt der alleinigen Revision des Präsidenten
und ist von demselben mit den Erinnerungen dem Gesammtministerium zur Prüfung
und Entlastung vorzulegen.
– 12.
Gegenstände, worauf die Revision, beziehentlich Superrevision
durch die Oberrechnungskammer zurichten ist.
Die Revision, beziehentlich Superrevision der Rechnungen durch die Oberrechnungs-
kammer ist außer der formellen und calculatorischen Prüfung noch besonders darauf zu
richten:
a) ob bei der Erhebung und Vereinnahmung, sowie bei der Verwendung und Ver-
ausgabung von Staatsgeldern, ingleichen bei der Erwerbung, Benutzung und
Veräußerung von Staatseigenthum nach den bestehenden Gesetzen und Vor-
schriften, unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze,
verfahren worden ist;
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Ver-
waltung im finanziellen Staatsinteresse Abänderungen nöthig oder rathsam
erscheinen.
Was insbesondere die Superrevision der bereits bei den Ministerien oder anderen
Oberbehörden revidirten Rechnungen aulangt (§ 9), so kann die Oberrechnungskammer
nach den vorbezeichneten Richtungen hin nicht blos neue Erinnerungen aufstellen, son-
dern auch die bei jenen Ministerien oder anderen Oberbehörden aufsgestellten, jedoch im
Laufe des Revisionsverfahrens wieder fallen gelassenen Erinnerungen wieder aufnehmen
und weiter verfolgen.