Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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anderen Oberbehörden werden allgemeine Vorschriften durch Vereinbarung der Ober— 
rechnungskammer mit den betheiligten Ministerien oder, soweit eine Einigung nicht ein- 
tritt, durch Entscheidung des Gesammtministeriums festgestellt und von den betheiligten 
Ministerien erlassen. 
§ 17. 
Einsendung der Rechnungen. 
Die Einsendung der in § 8 bezeichneten Rechnungen nebst Belegen an die Ober- 
rechnungskammer zum Zwecke der Revision und Justification, sowie die Einsendung der 
in § 9 bezeichneten Rechnungen nebst Belegen und den Revisionsacten an dieselbe Be- 
hörde zum Zwecke der Superrevision erfolgt durch das Ressortministerium. Die Fristen 
zur Einsendung sind von der Oberrechnungskammer im Einvernehmen mit dem Ressort- 
ministerium oder im Mangel einer Einigung von dem Gesammtministerium festzustellen. 
8 18. 
Aufstellung und Erledigung der Erinnerungen. 
Die Oberrechnungskammer hat sämmtliche von ihr bei der Revision, beziehentlich 
Superrevision der Rechnungen gegen dieselben aufgestellten Erinnerungen dem Ressort- 
ministerium mitzutheilen, welches sämmtliche diesfallsige Beantwortungen nebst den 
dazu gehörigen Belegen an die Oberrechnungskammer gelangen läßt. 
In gleicher Weise ist in den Fällen zu verfahren, wo eine Erinnerung durch die 
Beantwortung noch nicht vollständig erledigt worden ist und deshalb eine anderweite 
Beantwortung sich nöthig macht. 
Die Fristen zur Erledigung der Erinnerungen werden von der Oberrechnungs- 
kammer festgestellt. 
– 19. 
Entscheidungen des Gesammtministeriums. 
Auf Erinnerungen der Oberrechnungskammer, welche durch den Schriftenwechsel 
mit dem Ressortministerium (§ 18) nicht zur Erledigung gelangen, entscheidet das 
Gesammtministerium. 
Die Oberrechnungskammer kann Erinnerungen, von deren Erledigung die Justi- 
fication der Rechnungen nicht abhängt, sowie Vorschläge über Anwendung gleicher Ver- 
waltungsgrundsätze oder über Verbesserungen und Vervollkommnungen in der Ver- 
waltung, insoweit dazu die Ergebnisse der der Prüfung unterlegenen Rechnungen 
Veranlassung geben, zum Gegenstande besonderer Vernehmung mit dem Ressortministerium 
machen. Entstehen darüber zwischen Beiden Meinungsverschiedenheiten, so hat gleich- 
falls das Gesammtministerium zu entscheiden.
	        
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