Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 
— 
— 206 — 
39. Bekanntmachung, 
eine Vereinbarung mit der k. k. österreichischen Regierung wegen gegenseitiger 
Durchführung der Schulpflicht betreffend; 
vom 20. April 1877. 
Nachdem zwischen der diesseitigen und der k. k. österreichischen Regierung wegen gegen— 
seitiger Durchführung der Schulpflicht durch Austausch von Ministerialerklärungen eine 
Vereinbarung dahin getroffen worden ist, 
daß die den im österreichischen Reichsrathe vertretenen Ländern angehörenden 
Kinder, welche sich im Königreiche Sachsen aufhalten, und die dem Königreiche 
Sachsen angehörenden Kinder, welche sich in den im österreichischen Reichsrathe 
vertretenen Ländern aufhalten, nach Maßgabe der im Lande des Aufenthalts be- 
stehenden Gesetze, wie Inländer zum Besuche der Schule herangezogen werden 
sollen, und daß diese Nöthigung zum Besuche der Schule sich nicht nur auf die 
eigentliche Elementar= oder Volksschule, sondern, wo daneben eine sogenannte 
Sonntags-Fortbildungs= oder Wiederholungsschule mit obligatorischem Charakter 
besteht, auch auf diese erstrecken soll, 
so wird Solches mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 20. April 1877. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Göt. 
& 40. Bekanntmachung, 
Abänderungen der Postordnung vom 18. December 1874 betreffend; 
vom 24. April 1877. 
Nachdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 
1871 erlassene Postordnung vom 18. December 1874, publicirt für das Königreich 
Sachsen durch die Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums vom 31. December 1874 
(Seite 497 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), durch nachstehenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.